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Änderung § 11 Tabakprodukt-Verordnung vom 06.07.2013
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§ 11 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.07.2013 geltenden Fassung | § 11 n.F. (neue Fassung) in der am 24.07.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.07.2014 BGBl. I S. 1053 |
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(Text alte Fassung) § 11 Übergangsregelungen | (Text neue Fassung)§ 11 Übergangsbestimmungen |
(1) Zigaretten, die den Vorschriften der Verordnung über die Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen und über Höchstmengen von Teer im Zigarettenrauch vom 29. Oktober 1991 (BGBl. I S. 2053), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. März 1996 (BGBl. I S. 460), entsprechen, dürfen noch bis zum 30. September 2003 in den Verkehr gebracht werden. Abweichend von Satz 1 dürfen Zigaretten, die den Vorschriften der in Satz 1 genannten Verordnung entsprechen, noch bis zum 30. Juni 2004 dem Endverbraucher angeboten und feilgehalten, zum Zwecke des Verkaufes oder der sonstigen Abgabe an den Endverbraucher vorrätig gehalten sowie an den Endverbraucher abgegeben werden. (2) Andere Erzeugnisse als Zigaretten, die der in Absatz 1 genannten Verordnung entsprechen, dürfen noch bis zum 30. September 2004 in den Verkehr gebracht werden. Abweichend von Satz 1 dürfen andere Erzeugnisse als Zigaretten, die den Vorschriften der in Satz 1 genannten Verordnung entsprechen, noch bis zum 30. September 2006 dem Endverbraucher angeboten und feilgehalten, zum Zwecke des Verkaufes oder der sonstigen Abgabe an den Endverbraucher vorrätig gehalten sowie an den Endverbraucher abgegeben werden. (3) Zigaretten, deren Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalt die in § 2 genannten Höchstmengen übersteigen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2003 hergestellt und in den Verkehr gebracht werden. Zigaretten, die zur Ausfuhr aus dem Gebiet der Europäischen Gemeinschaft bestimmt sind, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2006 hergestellt und ausgeführt werden. (4) Tabakerzeugnisse, bei denen Angaben entgegen den Bestimmungen in § 9 verwendet werden, dürfen vorbehaltlich des Satzes 2 bis zum 30. September 2003 in den Verkehr gebracht werden. Abweichend von Satz 1 dürfen dem Endverbraucher angeboten und feilgehalten, zum Zwecke des Verkaufes oder der sonstigen Abgabe an den Endverbraucher vorrätig gehalten sowie an den Endverbraucher abgegeben werden: 1. Zigaretten, bei denen Angaben entgegen den Bestimmungen in § 9 verwendet werden, noch bis zum 30. Juni 2004, 2. andere Tabakprodukte als Zigaretten, bei denen Angaben entgegen den Bestimmungen in § 9 verwendet werden, noch bis zum 30. September 2006. (5) Zigaretten, die § 7 Abs. 2 in Verbindung mit Nummer 10 der Anlage sowie § 7 Abs. 4 in der bis zum 31. Oktober 2005 geltenden Fassung entsprechen, dürfen vorbehaltlich des Satzes 2 noch bis zum 30. Juni 2006 in den Verkehr gebracht werden. Abweichend von Satz 1 dürfen Zigaretten, die § 7 Abs. 2 in Verbindung mit Nummer 10 der Anlage sowie § 7 Abs. 4 in der bis zum 31. Oktober 2005 geltenden Fassung entsprechen, noch bis zum 31. März 2007 dem Endverbraucher angeboten und feilgehalten, zum Zwecke des Verkaufes an den Endverbraucher vorrätig gehalten sowie an den Endverbraucher abgegeben werden. (6) Andere Tabakerzeugnisse als Zigaretten, die § 7 Abs. 2 in Verbindung mit Nummer 10 der Anlage sowie § 7 Abs. 4 in der bis zum 31. Oktober 2005 geltenden Fassung entsprechen, dürfen vorbehaltlich des Satzes 2 noch bis zum 30. Juni 2007 in den Verkehr gebracht werden. Abweichend von Satz 1 dürfen andere Tabakerzeugnisse als Zigaretten, die § 7 Abs. 2 in Verbindung mit Nummer 10 der Anlage sowie § 7 Abs. 4 in der bis zum 31. Oktober 2005 geltenden Fassung entsprechen, noch bis zum Aufbrauchen der Bestände dem Endverbraucher angeboten und feilgehalten, zum Zwecke des Verkaufes an den Endverbraucher vorrätig gehalten sowie an den Endverbraucher abgegeben werden. | Packungen von Tabakerzeugnissen, die vor dem 20. Mai 2016 hergestellt wurden und der Anlage in der bis zum Ablauf des 5. Juli 2013 gültigen Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 20. Mai 2017 in den Verkehr gebracht werden. |
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