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Änderung § 1b BSAVfV vom 01.10.2021
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§ 1b BSAVfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung | § 1b BSAVfV n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 4 Abs. 83 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1b Art und Weise der Einreichung der Anträge in elektronischer Form | |
(Text alte Fassung) (1) Die elektronischen Dokumente sind in der in Anlage 1 bezeichneten Art und Weise einzureichen. | (Text neue Fassung) (1) Die elektronischen Dokumente sind in der in der Anlage bezeichneten Art und Weise einzureichen. |
(2) Die elektronischen Dokumente können ebenfalls ohne elektronische Signatur in Papierform eingereicht werden. In diesem Fall sind der nach dem Ausdrucken automatisch erzeugte 2D-Barcode und die handschriftliche Unterschrift zwingend notwendig. |
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