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Synopse aller Änderungen der BSAVfV am 01.10.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2021 durch Artikel 4 des BGebRAG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BSAVfV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

BSAVfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
BSAVfV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 83 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Verfahren
    § 1 Antrag
    § 1a Zulassung der elektronischen Form
    § 1b Art und Weise der Einreichung der Anträge in elektronischer Form
    § 2 Registerprüfung
    § 3 Wertprüfung
    § 4 Prüfung der physiologischen Merkmale bei Rebe
    § 5 Vermehrungsmaterial, Saatgut
    § 6 Durchführung der Prüfungen
    § 7 Prüfungsberichte
    § 8 Nachprüfung des Fortbestehens der Sorte, Überwachung der Sortenerhaltung
    § 9 Anbau- und Marktbedeutung
    § 10 Bekanntmachungen
Abschnitt 2 Anerkennung von Saatgut nicht zugelassener Sorten
    § 11
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Abschnitt 3 Gebühren und Auslagen
    § 12 Grundvorschrift
    § 13 Prüfungsgebühren
    § 14 Jahresgebühren, Überwachungsgebühren
(Text neue Fassung)

Abschnitt 3 (aufgehoben)
    § 12 (aufgehoben)
    § 13 (aufgehoben)
    § 14 (aufgehoben)
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
    § 15 Verkehr mit anderen Stellen
    § 16 Übergangsregelung
    § 17 (Inkrafttreten)
vorherige Änderung nächste Änderung

    Anlage 1 (zu § 1b Abs. 1)
    Anlage 2 (zu den §§ 12 bis 14) Gebührenverzeichnis
    Anlage 3 (zu § 12 Absatz 1 und § 13 Absatz 6) Gebührenverzeichnis für Erhaltungssorten


    Anlage (zu § 1b Absatz 1)
    Anlage 2 (aufgehoben)
    Anlage 3 (aufgehoben)
(heute geltende Fassung) 

§ 1b Art und Weise der Einreichung der Anträge in elektronischer Form


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die elektronischen Dokumente sind in der in Anlage 1 bezeichneten Art und Weise einzureichen.



(1) Die elektronischen Dokumente sind in der in der Anlage bezeichneten Art und Weise einzureichen.

(2) Die elektronischen Dokumente können ebenfalls ohne elektronische Signatur in Papierform eingereicht werden. In diesem Fall sind der nach dem Ausdrucken automatisch erzeugte 2D-Barcode und die handschriftliche Unterschrift zwingend notwendig.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 12 Grundvorschrift




§ 12 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Gebührentatbestände und Gebührensätze bestimmen sich nach dem jeweiligen Gebührenverzeichnis (Anlagen 2 und 3).

(2) Das Bundessortenamt erhebt nur die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung bezeichneten Auslagen.



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 13 Prüfungsgebühren




§ 13 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Prüfungsgebühren (Gebührennummern 102, 202, 203, 204, 222, 232 und 251 der Anlage 2) werden, soweit in der Anlage nichts anderes bestimmt ist, für jede angefangene Prüfungsperiode erhoben. Die Gebührenschuld entsteht für jede Prüfungsperiode zu dem vom Bundessortenamt bestimmten Zeitpunkt. Die Gebühren werden nicht erhoben für eine Prüfungsperiode, in der das Bundessortenamt die Prüfung der Sorte oder Erhaltungszüchtung aus einem vom Antragsteller nicht zu vertretenden Grund nicht begonnen hat.

(2) Können bei Sorten mehrjähriger Arten wegen der artbedingten Entwicklung der Pflanzen die Ausprägungen der Merkmale oder Eigenschaften in einer Prüfungsperiode nicht oder nicht vollständig festgestellt werden, so wird für diese Prüfungsperiode die Hälfte der Prüfungsgebühren erhoben.

(3) Hat der Antragsteller für eine Sorte mehr als eine Nutzungsrichtung oder Anbauweise angegeben, so wird die Gebühr für jede Nutzungsrichtung oder Anbauweise erhoben, für die eine besondere Prüfung notwendig ist.

(4) Die Prüfungsgebühren (Gebührennummern 102, 202, 203, 204 der Anlage 2) erhöhen sich bis zur Höhe der entstandenen Kosten im Falle

1. der Durchführung der vollständigen Anbauprüfung oder sonst erforderlicher Untersuchungen durch eine andere Stelle im Ausland oder Übernahme von Prüfungsergebnissen einer solchen Stelle oder

2. einer Prüfung außerhalb des üblichen Rahmens der Prüfung von Sorten der gleichen Art.

(5) Bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden und bei denen das Bundessortenamt die Registerprüfung auf die Erbkomponenten erstreckt, wird für diese Prüfung zusätzlich eine Gebühr nach den Gebührennummern 102 und 202 der Anlage 2 erhoben.

(6) Für die Zulassung von Erhaltungssorten gelten die in Anlage 3 gesondert aufgeführten Gebührentatbestände und Gebührensätze.



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 14 Jahresgebühren, Überwachungsgebühren




§ 14 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Gebühren für jedes Schutzjahr (Jahresgebühren) oder für die Überwachung einer Sorte oder einer weiteren Erhaltungszüchtung (Überwachungsgebühren) sind während der Dauer des Sortenschutzes, der Zulassung der Sorte oder der Eintragung des weiteren Züchters für jedes angefangene Kalenderjahr zu entrichten, das auf das Jahr der Erteilung des Sortenschutzes, der Zulassung oder der Eintragung folgt.

(2) In den Fällen des § 41 Abs. 2 und 3 des Sortenschutzgesetzes werden bei der Einstufung der Jahresgebühren die Jahre mitgerechnet, um die nach diesen Vorschriften die Dauer des Sortenschutzes zu kürzen ist. Bei der erneuten Zulassung einer Sorte werden die Zeiten der früheren Zulassung bei der Einstufung der Überwachungsgebühren mitgerechnet. Für die Einstufung der Gebühr für die Überwachung einer weiteren Erhaltungszüchtung ist der Zeitpunkt der Zulassung der Sorte maßgebend.

(3) Soweit für eine Sorte eine Jahresgebühr zu entrichten ist, wird daneben eine Überwachungsgebühr nicht erhoben.

(4) Soweit der Antragsteller bei der Eintragung als weiterer Züchter einer Sorte von Rebe die Gebühren für die Entscheidung über das Verfahren zur Eintragung eines weiteren Züchters und für die Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung (Gebührennummern 231 und 232.2 der Anlage 2) zu entrichten hat, wird daneben für die Eintragung des ersten Klons für diesen Antragsteller keine Gebühr nach Gebührennummer 202.13.1 der Anlage 2 erhoben.



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 1 (zu § 1b Abs. 1)




Anlage (zu § 1b Absatz 1)


1. Die elektronischen Dokumente sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und an das Bundessortenamt im Wege der Dateiübertragung mittels des Protokolls HTTP-S (Hyper Text Transfer Protocol Secure) zu übermitteln.

Die offene Übertragung als Dateianhang an eine elektronische Nachricht (E-Mail) ist nicht erlaubt.

Die Übermittlung auf Datenträgern ist nicht zugelassen.

2. Zur qualifizierten elektronischen Signatur sind die aktuellen Hinweise auf der Internetseite

http://www.bundessortenamt.de/signatur

zu beachten.

Die Signatur bezieht den Antrag mit allen seinen Anlagen ein.

3. Das elektronische Dokument muss folgenden Formatbedingungen genügen:

a) Antrag mit Technischem Fragebogen

Adobe PDF 1.6 (Portable Document Format) und höher (gemäß den bereitgestellten Anträgen), Formatänderungen sind nicht erlaubt,

b) Anlagen

aa) Adobe PDF 1.3 (Portable Document Format) und höher

bb) Microsoft Word 97 und höher

cc) Microsoft Excel 97 und höher

dd) ASCII (American Standard Code for Information Interchange)

ee) JPEG (Joint Photographic Experts Group).

4. Die Dateinamen für Anlagen müssen einer der folgenden Bedingungen genügen:

a) Bezeichnung 'Anlage' mit fortlaufender Nummer

- Beispiel 1: Anlage1.pdf

- Beispiel 2: Anlage2.doc,

b) Bezeichnung 'Anlage' mit inhaltlicher Kurzbezeichnung (Dateiname einschließlich dessen Erweiterung: maximal 25-stellig, ohne Sonderzeichen; Umlaute sind zu umschreiben)

- Beispiel 3: Anlage Vollmacht.pdf

- Beispiel 4: Anlage Zeitvorrang.pdf

- Beispiel 5: Anlage Foto1.jpg.

5. Die Anlagen können für die Übersendung in einer Archivdatei des Formates ZIP zusammengefasst werden. Das ZIP-Archiv darf keine anderen ZIP-Archive und keine Verzeichnisstrukturen enthalten. In einem ZIP-Archiv sollen nur Dateien abgelegt werden, die zu einem Antrag gehören

- Beispiel 6: Anlage.zip.



(heute geltende Fassung) 
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Anlage 2 (zu den §§ 12 bis 14) Gebührenverzeichnis




Anlage 2 (aufgehoben)


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Vorbemerkungen

Die im Gebührenverzeichnis aufgeführten Artengruppen werden wie folgt gebildet:

1 Artengruppe 1 Getreide einschließlich Mais
Unterartengruppe 1.1 Winterweichweizen, Wintergerste, Winterroggen, Wintertriticale, Sommergerste, Mais
Unterartengruppe 1.2 Sommerhafer, Sommerweichweizen, Mohrenhirse, Sudangras und Hybriden aus der Kreuzung von Sorghum bicolor x Sorghum sudanense
Unterartengruppe 1.3 Sonstige Getreidearten
2 Artengruppe 2 Futterpflanzen
Unterartengruppe 2.1 Deutsches Weidelgras
Unterartengruppe 2.2 Welsches Weidelgras, Einjähriges Weidelgras, Bastardweidelgras, Schafschwingel, Rotschwingel, Rohrschwingel, Wiesenschwingel, Wiesenrispe, Wiesenlieschgras, Ölrettich, Futtererbse, Ackerbohne
Unterartengruppe 2.3 Sonstige Futterpflanzen
3 Artengruppe 3 Öl- und Faserpflanzen
Unterartengruppe 3.1 Winterraps
Unterartengruppe 3.2 Sommerraps, Senfarten, Sonnenblume
Unterartengruppe 3.3 Sonstige Öl- und Faserpflanzen
4 Artengruppe 4 Rüben
Unterartengruppe 4.1 Zuckerrüben
Unterartengruppe 4.2 Runkelrüben
5 Artengruppe 5 Kartoffeln
6 Artengruppe 6 Reben
7 Artengruppe 7 Sonstige landwirtschaftliche Arten
8 Artengruppe 8 Gemüsearten, Arznei- und Gewürzpflanzen
9 Artengruppe 9 Obstarten
10 Artengruppe 10 Gehölzarten
11 Artengruppe 11 Zierpflanzenarten
Unterartengruppe 11.1 Rosen, Pelargonien, Impatiens, Petunien, Calluna, Kalanchoe, Calibrachoa
Unterartengruppe 11.2 Sonstige Zierpflanzenarten


Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Rechtsgrundlage
(SortG)* | Gebühr
(Euro)

1 | 2 | 3 | 4

1 | Sortenschutzgesetz (SortG) | |

100 | Verfahren zur Erteilung des Sortenschutzes | |

101 | Entscheidung über die Erteilung des Sortenschutzes | § 22 | 660

102 | Registerprüfung | § 26 Abs. 1 bis 5
SortG in Verbin-
dung mit § 2
dieser Verordnung |

102.1 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.1 | | 1.770

102.2 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.2 | | 1.270

102.3 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.3 | | 1.010

102.4 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.1 | | 1.520

102.5 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.2 | | 1.270

102.6 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.3 | | 1.010

102.7 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.1 | | 1.770

102.8 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.2 | | 1.270

102.9 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.3 | | 1.010

102.10 | bei Sorten der Unterartengruppe 4.1 | | 1.270

102.11 | bei Sorten der Unterartengruppe 4.2 | | 1.010

102.12 | bei Sorten der Artengruppe 5 | | 1.650

102.13 | bei Sorten der Artengruppe 6 | | 1.650

102.14 | bei Sorten der Artengruppe 7 | | 1.010

102.15 | bei Sorten der Artengruppe 8 | | 1.400

102.16 | bei Sorten der Artengruppe 9 | | 1.400

102.17 | bei Sorten der Artengruppe 10 | | 1.400

102.18 | bei Sorten der Unterartengruppe 11.1 | | 1.400

102.19 | bei Sorten der Unterartengruppe 11.2 | | 1.010

102.20 | bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Unter-
suchungsergebnisse einer anderen Stelle, einmalig | § 26 Abs. 2 | 400



Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Rechtsgrundlage
(SortG)* | Gebühr
(Euro)

1 | 2 | 3 | 4

| | | Artengruppe

110 | Jahresgebühren | § 33 Abs. 1 | 1.1
2.1
3.1
4.1
5 | 1.2
2.2
3.2
6 | 1.3
2.3
3.3
4.2
7
8
9
10
11.1
11.2

110.1 | bei Sorten, für die der Sorten-
schutz nicht ruht | | | |

110.1.1 | 1. Schutzjahr | | 320 | 190 | 70

110.1.2 | 2. Schutzjahr | | 390 | 250 | 130

110.1.3 | 3. Schutzjahr | | 510 | 320 | 190

110.1.4 | 4. Schutzjahr | | 640 | 390 | 250

110.1.5 | 5. Schutzjahr | | 760 | 440 | 320

110.1.6 | 6. Schutzjahr | | 890 | 510 | 390

110.1.7 | 7. Schutzjahr | | 1.010 | 640 | 390

110.1.8 | 8. Schutzjahr und folgende,
je Schutzjahr | | 1.140 | 760 | 390

110.2 | bei Sorten, für die der Sorten-
schutz ruht und keine Sorten-
zulassung nach § 30 SaatG
besteht, für jedes Jahr des
Ruhens des Sortenschutzes | § 10c | 190 | 130 | 70



Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Rechtsgrundlage
(SortG)* | Gebühr
(Euro)

1 | 2 | 3 | 4

120 | Sonstige Verfahren | |

121 | Erteilung eines Zwangsnutzungsrechtes | § 12 Abs. 1 | 780

122 | Eintragungen oder Löschungen eines ausschließlichen
Nutzungsrechtes oder Eintragung von Änderungen in der
Person eines in der Sortenschutzrolle Eingetragenen, je Sorte | § 28 Abs. 1 Nr. 5
und Abs. 3;
§ 31 Abs. 1 | 120

123 | Rücknahme oder Widerruf einer Erteilung des Sortenschutzes | § 31 Abs. 2 bis 4
Nr. 1 und 2 | 660

124 | Widerspruchsentscheidung | |

124.1 | gegen die Zurückweisung eines Sortenschutzantrags oder
gegen die Rücknahme oder den Widerruf einer Erteilung des
Sortenschutzes | § 18 Abs. 3;
§ 31 Abs. 2 bis 4
Nr. 1 und 2 | 660

124.2 | gegen die Entscheidung über einen Antrag auf ein Zwangs-
nutzungsrecht | § 12 Abs. 1 | 780

124.3 | gegen eine andere Entscheidung nach dem SortG | | 200

125 | Abgabe eigener Prüfungsergebnisse zur Vorlage bei einer
anderen Stelle im Ausland | § 26 Abs. 5 | 400



Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Rechtsgrundlage
(SaatG)* | Gebühr
(Euro)

1 | 2 | 3 | 4

2 | Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) | |

200 | Verfahren der Sortenzulassung | |

201 | Entscheidung über die Sortenzulassung | § 42 | 470

202 | Registerprüfung | § 44 Abs. 1 bis 3
SaatG in Verbin-
dung mit § 2
dieser Verordnung |

202.1 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.1 | | 1.770

202.2 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.2 | | 1.270

202.3 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.3 | | 1.010

202.4 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.1 | | 1.520

202.5 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.2 | | 1.270

202.6 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.3 | | 1.010

202.7 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.1 | | 1.770

202.8 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.2 | | 1.270

202.9 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.3 | | 1.010

202.10 | bei Sorten der Unterartengruppe 4.1 | | 1.270

202.11 | bei Sorten der Unterartengruppe 4.2 | | 1.010

202.12 | bei Sorten der Artengruppe 5 | | 1.650

202.13 | bei Sorten der Artengruppe 6 | | 1.650

202.13.1 | für jeden weiteren Klon von Reben zusätzlich, einmalig | § 42 Abs. 4a | 190

202.14 | bei Sorten der Artengruppe 7 | | 1.010

202.15 | bei Sorten der Artengruppe 8 | | 1.400

202.16 | bei Sorten der Artengruppe 9 | | 1.400

202.17 | bei Sorten der Artengruppe 10 | | 1.400

202.18 | bei Sorten der Unterartengruppe 11.1 | | 1.400

202.19 | bei Sorten der Unterartengruppe 11.2 | | 1.010

202.20 | bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Unter-
suchungsergebnisse einer anderen Stelle, einmalig | | 400

203 | Wertprüfung | § 44 Abs. 1 bis 3
SaatG in Verbin-
dung mit § 3
dieser Verordnung |

203.1 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.1 | | 3.670

203.2 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.2 | | 2.410

203.3 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.3 | | 1.520

203.4 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.1 | | 3.670

203.5 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.2 | | 2.410

203.6 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.3 | | 1.520

203.7 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.1 | | 3.670

203.8 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.2 | | 2.410

203.9 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.3 | | 1.520

203.10 | bei Sorten der Unterartengruppe 4.1 | | 5.290

203.11 | bei Sorten der Unterartengruppe 4.2 | | 1.520

203.12 | bei Sorten der Artengruppe 5 | | 260

203.13 | Prüfung im Zwischenfruchtanbau bei Sorten der
Artengruppen 1 bis 3 | | 1.520

204 | Prüfung der physiologischen Merkmale bei Rebe | § 30 Abs. 4 |

204.1 | durch gesonderten Anbau | | 2.920

204.2 | durch ergänzenden Anbau zur Registerprüfung | | 360

204.3 | durch Übernahme von Ergebnissen anderer amtlicher oder
unter amtlicher Überwachung vorgenommener Prüfungen,
einmalig | | 590

205 | Gesamtliste der Obstsorten | |

205.1 | Eintragung einer bereits vor dem 30. September 2012 in den
Verkehr gebrachten Sorte in die Gesamtliste | § 57a Abs. 1 Nr. 5 | 30

205.2 | Eintragung einer Amateursorte in die Gesamtliste | § 57a Abs. 1 Nr. 6 | 30

205.3 | Erneuerung der Eintragung | § 57a Abs. 4 | 30



Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Rechtsgrundlage
(SaatG)* | Gebühr
(Euro)

1 | 2 | 3 | 4

| | | Artengruppe

210 | Überwachung der Erhaltung einer
Sorte oder einer weiteren Erhal-
tungszüchtung | § 37 Satz 2 | 1.1
2.1
3.1
4.1
5 | 1.2
2.2
3.2
6 | 1.3
2.3
3.3
4.2
8
9

210.1 | 1. Zulassungsjahr | | 320 | 190 | 70

210.2 | 2. Zulassungsjahr | | 390 | 250 | 130

210.3 | 3. Zulassungsjahr | | 510 | 320 | 190

210.4 | 4. Zulassungsjahr | | 640 | 390 | 250

210.5 | 5. Zulassungsjahr | | 760 | 440 | 320

210.6 | 6. Zulassungsjahr | | 890 | 510 | 390

210.7 | 7. Zulassungsjahr | | 1.010 | 640 | 390

210.8 | 8. Zulassungsjahr und folgende,
je Zulassungsjahr | | 1.140 | 760 | 390



Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Rechtsgrundlage
(SaatG)* | Gebühr
(Euro)

1 | 2 | 3 | 4

220 | Verfahren zur Verlängerung einer Sortenzulassung | § 36 Abs. 2 und 3 |

221 | Entscheidung über die Verlängerung einer Sortenzulassung | | 440

222 | Prüfung auf Anbau- und Marktbedeutung | |

222.1 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.1 | | 3.670

222.2 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.2 | | 2.410

222.3 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.3 | | 1.520

222.4 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.1 | | 3.670

222.5 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.2 | | 2.410

222.6 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.3 | | 1.520

222.7 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.1 | | 3.670

222.8 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.2 | | 2.410

222.9 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.3 | | 1.520

222.10 | bei Sorten der Unterartengruppe 4.1 | | 5.290

222.11 | bei Sorten der Unterartengruppe 4.2 | | 1.520

222.12 | bei Sorten der Artengruppe 5 | | 260

222.13 | Prüfung im Zwischenfruchtanbau bei Sorten der Arten-
gruppen 1 bis 3 | | 1.520

230 | Verfahren zur Eintragung eines weiteren Züchters | § 46 |

231 | Entscheidung über die Eintragung eines weiteren Züchters | | 440

232 | Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung | |

232.1 | Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung außer Arten-
gruppe 6 | | 750

232.2 | Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung bei Artengruppe 6 | | 470

240 | Sonstige Verfahren | |

241 | Eintragung von Änderungen in der Person eines in der
Sortenliste Eingetragenen, je Sorte | § 47 Abs. 4 Satz 1 | 130

242 | Rücknahme oder Widerruf einer Sortenzulassung | § 52 Abs. 2 bis 4
Nr. 1 bis 8 | 440

243 | Widerruf der Eintragung eines weiteren Züchters | § 52 Abs. 5 mit
Ausnahme der
entsprechenden
Anwendung von
§ 52 Abs. 4 Nr. 9 | 440

244 | Genehmigung des Inverkehrbringens von Saatgut zu gewerb-
lichen Zwecken vor der Zulassung der Sorte | § 3 Abs. 2 | 250

245 | Feststellung der Anerkennungsfähigkeit | |

245.1 | bei Sorten von Obst, soweit die Sorten unter eine Rechtsver-
ordnung nach § 14b Abs. 3 des Saatgutverkehrsgesetzes fallen | | 80

245.2 | bei Sorten anderer Arten | § 55 Abs. 2 Satz 1 | 250

246 | Festsetzung einer Auslauffrist für die Anerkennung oder das
Inverkehrbringen einer nicht mehr zugelassenen Sorte | § 36 Abs. 3;
§ 52 Abs. 6 | 410

247 | Widerspruchsentscheidung | |

247.1 | gegen die Zurückweisung des Zulassungsantrags und gegen
die Rücknahme oder den Widerruf einer Sortenzulassung | § 38 Abs. 3;
§ 52 Abs. 2 bis 4
Nr. 1 bis 8 | 440

247.2 | gegen die Ablehnung eines Antrags auf Verlängerung einer
Sortenzulassung | § 36 Abs. 2 und 3 | 440

247.3 | gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Eintragung eines
weiteren Züchters oder gegen den Widerruf der Eintragung
eines weiteren Züchters | § 46; § 52 Abs. 5
mit Ausnahme der
entsprechenden
Anwendung von
§ 52 Abs. 4 Nr. 9 | 440

247.4 | gegen die Zurückweisung eines Antrags für das Inverkehr-
bringen von Saatgut zu gewerblichen Zwecken vor der
Zulassung der Sorte | § 3 Abs. 2 | 200

247.5 | gegen die Zurückweisung eines Antrags für die Feststellung der
Anerkennungsfähigkeit | § 55 Abs. 2 Satz 1 | 200

247.6 | gegen eine andere Entscheidung nach dem SaatG | | 200

248 | Abgabe eigener Prüfungsergebnisse zur Vorlage bei einer
anderen Stelle im Ausland | § 44 Abs. 5 | 400

249 | Prüfung oder Registrierung einer Bezeichnung oder Beschrei-
bung von nicht zugelassenen oder geschützten Sorten von
Obst und Zierpflanzen | § 3a Abs. 2 und 3 | 200

250 | Registrierung des Hinweises auf die Erhaltungszüchtung | § 33 Abs. 8
SaatV | 150

251 | Nachprüfung von Saatgut | |

251.1 | Nachprüfung von anerkanntem Saatgut | § 16 SaatV | 180

251.2 | Nachprüfung von Standardsaatgut | § 21 Abs. 4
SaatV | 180

3 | Verwaltungsgebühren in besonderen Fällen | |

300 | Einsichtnahme, soweit sie nicht die eigene Sorte betrifft, sowie
Auszüge aus der Sortenschutzrolle, der Sortenliste oder
anderen Unterlagen, je Sorte | § 29 SortG;
§ 49 SaatG | 20

310 | Rücknahme oder Widerruf eines Verwaltungsaktes in den
Fällen der Gebührennummern 121, 221, 244, 245 und 246 | 75% der Gebühr für die individuell
zurechenbare öffentliche Leistung;
Ermäßigung auf bis zu 25 %
der Gebühr für Leistungen oder
Absehen von der Gebührenerhebung,
wenn dies der Billigkeit
entspricht.
(§ 15 Abs. 2 VwKostG vom
23. Juni 1970 in der am 14. August
2013 geltenden Fassung)

320 | Rücknahme eines Antrags, nachdem mit der sachlichen
Bearbeitung begonnen worden ist, in den Fällen der Gebüh-
rennummern 101, 121, 201, 221, 231, 244, 245 und 246

330 | Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als wegen
Unzuständigkeit in den Fällen der Gebührennummern 121, 221,
231, 244, 245 und 246

* Soweit nichts anderes angegeben.



 
(heute geltende Fassung) 
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Anlage 3 (zu § 12 Absatz 1 und § 13 Absatz 6) Gebührenverzeichnis für Erhaltungssorten




Anlage 3 (aufgehoben)


vorherige Änderung


Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Rechtsgrundlage
(SaatG)*) | Gebühr
(Euro)

1 | 2 | 3 | 4

4 | Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) in Verbindung mit der
Verordnung über Erhaltungssorten und ihre Aufzeich-
nung (Erhaltungssorten-VO) | |

400 | Verfahren der Sortenzulassung | § 41 |

401 | Entscheidung über die Sortenzulassung | § 42
in Verbindung mit
§ 4 Erhaltungssorten-VO | 30

402 | Registerprüfung | § 44 Abs. 1 bis 3
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 bis 4
Erhaltungssorten-VO |

402.1 | bei Sorten landwirtschaftlicher Arten und Gemüsearten | | 190

402.2 | bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Unter-
suchungsergebnisse einer anderen Stelle, einmalig | | 30

410 | Überwachung der Erhaltung einer Sorte oder einer weiteren
Erhaltungszüchtung | § 37 Satz 2 | 30

420 | Verfahren zur Verlängerung einer Sortenzulassung | § 36 Abs. 2 und 3 |

421 | Entscheidung über die Verlängerung einer Sortenzulassung | | 30

430 | Verfahren zur Eintragung eines weiteren Züchters | § 46 |

431 | Entscheidung über die Eintragung eines weiteren Züchters | | 30

432 | Prüfung des Antrags auf Eintragung als weiterer Züchter
aufgrund der Übernahme der Erhaltungszüchtung | § 48 | 30

440 | Sonstige Verfahren | |

441 | Eintragung von Änderungen in der Person eines in der
Sortenliste Eingetragenen, je Sorte | § 47 Abs. 4 Satz 1 | 30

442 | Rücknahme oder Widerruf einer Sortenzulassung | § 52 Abs. 2 bis 4 Nr. 1 bis 8 | 30

443 | Widerruf der Eintragung eines weiteren Züchters | § 52 Abs. 5
in Verbindung mit
§ 52 Abs. 3 und 4 Nr. 5, 6
und 8 | 30

444 | Genehmigung des Inverkehrbringens von Saatgut zu ge-
werblichen Zwecken vor der Zulassung der Sorte | § 3 Abs. 2 | 30

445 | Festsetzung einer Auslauffrist für das Inverkehrbringen
einer nicht mehr zugelassenen Erhaltungssorte | § 36 Abs. 3 und § 52 Abs. 6 | 30

446 | Widerspruchsentscheidung | |

446.1 | gegen die Zurückweisung des Zulassungsantrags und die
Rücknahme oder den Widerruf einer Sortenzulassung | § 38 Abs. 3; § 52 Abs. 2 bis 4
Nr. 1 bis 8 | 30

446.2 | gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Verlängerung
einer Sortenzulassung | § 36 Abs. 2 und 3 | 30

446.3 | gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Eintragung
oder den Widerruf der Eintragung eines weiteren Züchters | § 46; § 52 Abs. 5
in Verbindung mit
§ 52 Abs. 3 und 4 Nr. 5, 6
und 8 | 30

446.4 | gegen die Zurückweisung eines Antrags für das Inverkehr-
bringen von Saatgut zu gewerblichen Zwecken vor der
Zulassung der Sorte | § 3 Abs. 2 | 30

446.5 | gegen eine andere Entscheidung | | 30


*) Soweit nichts anderes angegeben.