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Änderung § 1b BSAVfV vom 01.05.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1b BSAVfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2007 geltenden Fassung
§ 1b BSAVfV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.04.2007 BGBl. I S. 578
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1b Art und Weise der Einreichung der Anträge in elektronischer Form


vorherige Änderung

 


(1) Die elektronischen Dokumente sind in der in Anlage 1 bezeichneten Art und Weise einzureichen.

(2) Die elektronischen Dokumente können ebenfalls ohne elektronische Signatur in Papierform eingereicht werden. In diesem Fall sind der nach dem Ausdrucken automatisch erzeugte 2D-Barcode und die handschriftliche Unterschrift zwingend notwendig.

 (keine frühere Fassung vorhanden)