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Änderung § 1b BSAVfV vom 01.05.2007
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§ 1b BSAVfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2007 geltenden Fassung | § 1b BSAVfV n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.04.2007 BGBl. I S. 578 |
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(Text alte Fassung) § 1b (neu) | (Text neue Fassung)§ 1b Art und Weise der Einreichung der Anträge in elektronischer Form |
(1) Die elektronischen Dokumente sind in der in Anlage 1 bezeichneten Art und Weise einzureichen. (2) Die elektronischen Dokumente können ebenfalls ohne elektronische Signatur in Papierform eingereicht werden. In diesem Fall sind der nach dem Ausdrucken automatisch erzeugte 2D-Barcode und die handschriftliche Unterschrift zwingend notwendig. |
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