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Änderung § 4 GleiStatV vom 29.06.2006

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§ 4 GleiStatV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.06.2006 geltenden Fassung
§ 4 GleiStatV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.06.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V v 26.06.2006 BGBl. I 1346

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Elektronische Datenverarbeitung und Erhebungsvordrucke


(Text alte Fassung)

(1) Die Daten sollen auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern gemeldet werden. Die oberste Bundesbehörde kann, auch für Teile ihres Geschäftsbereichs, die Meldung der Daten durch Erhebungsvordruck zulassen.

(Text neue Fassung)

(1) Die Daten sollen auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern gemeldet werden. Für die Meldungen innerhalb ihres Geschäftsbereichs kann die oberste Bundesbehörde die Meldung der Daten durch Erhebungsvordruck zulassen und dies auch auf Teile des Geschäftsbereichs beschränken.

(2) Soweit die oberste Bundesbehörde die Meldung durch Erhebungsvordruck zugelassen hat, müssen die Vordrucke den Mustern in den Anlagen zu dieser Verordnung entsprechen. Meldungen auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern müssen inhaltlich den Mustern in den Anlagen zu dieser Verordnung entsprechen.