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Änderung § 6 GleiStatV vom 29.06.2006

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§ 6 GleiStatV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.06.2006 geltenden Fassung
§ 6 GleiStatV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.06.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V v 26.06.2006 BGBl. I 1346

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Übergangsregelung


(Text alte Fassung)

Die familienbedingte Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung ohne Altersteilzeit sind erstmals zum 30. Juni 2003 zu erfassen. Das Erhebungsmerkmal nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 ist erstmals für den Zeitraum vom 1. Juli 2002 bis zum 30. Juni 2003 zu erfassen.

(Text neue Fassung)

Die Erhebungsmerkmale nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 und Abs. 2 werden abweichend von § 2 für das Berichtsjahr 2006 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 30. Juni 2006 erhoben. Dies gilt nicht für Betriebskrankenkassen.


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