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Änderung Anlage 1 GleiStatV vom 29.06.2006

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Anlage 1 GleiStatV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.06.2006 geltenden Fassung
Anlage 1 GleiStatV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.06.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V v 26.06.2006 BGBl. I 1346

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 1 (zu § 4 Abs. 2)


(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)


Empfänger: 1) | Berichtsstelle oder Einzelplan:

Bitte teilen Sie uns mit, an wen wir uns bei Rückfragen wenden dürfen (freiwillige Angabe):

Frau/Herr

Referat/Dezernat

Telefonnummer


Gleichstellungsstatistik des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Unmittelbare Bundesverwaltung

Rechtsgrundlage: Gleichstellungsstatistikverordnung (GleiStatV) in der Fassung vom 26. Juni 2006 (BGBl. I S. 1346)

Auf Grund des § 1 GleiStatV sind die nachfolgend aufgeführten Erhebungsvordrucke auszufüllen:


Erhebungsvordruck A | Personal-Ist-Bestand am 30. Juni des Berichtsjahres

Erhebungsvordruck B1, B2 oder B3 | Beschäftigte nach ausgeübten leitenden Funktionen am 30. Juni des Berichtsjahres

Erhebungsvordruck C | Beförderungen und Höhergruppierungen vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichts-
jahres

Erhebungsvordruck D1, D2 oder D3 | Laufbahnaufstieg, Übertragung leitender Funktionen in der Dienststelle im höheren und
gehobenen Dienst sowie in den Entgeltgruppen 9 bis 15 Ü einschließlich Außertarifliche
vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres

Erhebungsvordruck E | Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des
Berichtsjahres

Erhebungsvordruck F1 oder F2 | Bewerbungen im Vergleich mit den entsprechenden Einstellungen vom 1. Juli des Vorjahres
bis 30. Juni des Berichtsjahres

Erhebungsvordruck G1 oder G2 | Bewerbungen im Vergleich mit der entsprechenden Übertragung ausgeschriebener leitender
Funktionen vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres

Erhebungsvordruck N | Anzahl der vergebenen Spitzennoten im Vergleich mit der Anzahl der Beurteilungen vom
1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres


(Vordrucke siehe BGBl. 2006 I S. 1348-1365)

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1) Für die Meldung gemäß § 3 Abs. 1 GleiStatV die oberste Bundesbehörde eintragen und dieser die Daten bis zum 30. September des Berichtsjahres übermitteln.

Für die Meldung gemäß § 3 Abs. 2 GleiStatV das Statistische Bundesamt eintragen und diesem die Daten bis zum Ende des Berichtsjahres auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgem übermitteln.