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Änderung Anlage 1 GleiStatV vom 29.06.2006
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Anlage 1 GleiStatV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.06.2006 geltenden Fassung | Anlage 1 GleiStatV n.F. (neue Fassung) in der am 29.06.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 V v 26.06.2006 BGBl. I 1346 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage 1 (zu § 4 Abs. 2) | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) Empfänger: 1) | Berichtsstelle oder Einzelplan: Bitte teilen Sie uns mit, an wen wir uns bei Rückfragen wenden dürfen (freiwillige Angabe): Frau/Herr Referat/Dezernat Telefonnummer Gleichstellungsstatistik des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Unmittelbare Bundesverwaltung Rechtsgrundlage: Gleichstellungsstatistikverordnung (GleiStatV) in der Fassung vom 26. Juni 2006 (BGBl. I S. 1346) Auf Grund des § 1 GleiStatV sind die nachfolgend aufgeführten Erhebungsvordrucke auszufüllen: Erhebungsvordruck A | Personal-Ist-Bestand am 30. Juni des Berichtsjahres Erhebungsvordruck B1, B2 oder B3 | Beschäftigte nach ausgeübten leitenden Funktionen am 30. Juni des Berichtsjahres Erhebungsvordruck C | Beförderungen und Höhergruppierungen vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichts- jahres Erhebungsvordruck D1, D2 oder D3 | Laufbahnaufstieg, Übertragung leitender Funktionen in der Dienststelle im höheren und gehobenen Dienst sowie in den Entgeltgruppen 9 bis 15 Ü einschließlich Außertarifliche vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres Erhebungsvordruck E | Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres Erhebungsvordruck F1 oder F2 | Bewerbungen im Vergleich mit den entsprechenden Einstellungen vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres Erhebungsvordruck G1 oder G2 | Bewerbungen im Vergleich mit der entsprechenden Übertragung ausgeschriebener leitender Funktionen vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres Erhebungsvordruck N | Anzahl der vergebenen Spitzennoten im Vergleich mit der Anzahl der Beurteilungen vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres (Vordrucke siehe BGBl. 2006 I S. 1348-1365) --- 1) Für die Meldung gemäß § 3 Abs. 1 GleiStatV die oberste Bundesbehörde eintragen und dieser die Daten bis zum 30. September des Berichtsjahres übermitteln. Für die Meldung gemäß § 3 Abs. 2 GleiStatV das Statistische Bundesamt eintragen und diesem die Daten bis zum Ende des Berichtsjahres auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgem übermitteln. |
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