Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung Anlage 3 GleiStatV vom 29.06.2006

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. GleiStatVÄndV am 29. Juni 2006 und Änderungshistorie der GleiStatV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

Anlage 3 GleiStatV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.06.2006 geltenden Fassung
Anlage 3 GleiStatV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.06.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V v 26.06.2006 BGBl. I 1346
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 3 (neu)


(Text neue Fassung)

Anlage 3 (zu § 4 Abs. 2)


vorherige Änderung

 



Empfänger: 1) | Berichtsstellen-Nr.:
Berichtsstelle:

Bitte teilen Sie uns mit, an wen wir uns bei Rückfragen wenden dürfen (freiwillige Angabe):

Frau/Herr

Referat/Dezernat

Telefonnummer


Gleichstellungsstatistik des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Betriebskrankenkassen

Rechtsgrundlage: Gleichstellungsstatistikverordnung (GleiStatV) in der Fassung vom 26. Juni 2006 (BGBl. I S. 1346)

Auf Grund des § 1 GleiStatV sind die nachfolgend aufgeführten Erhebungsvordrucke auszufüllen:


Erhebungsvordruck H-BKK | Personal-Ist-Bestand am 30. Juni des Berichtsjahres

Erhebungsvordruck I-BKK | Beschäftigte nach ausgeübten leitenden Funktionen am 30. Juni des Berichtsjahres
Höhergruppierungen vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres
Übertragung leitender Funktionen in der Dienststelle im höheren und gehobenen Dienst vom 1. Juli
des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres

Erhebungsvordruck K-BKK | Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres
Bewerbungen im Vergleich mit den entsprechenden Einstellungen vom 1. Juli des Vorjahres bis
30. Juni des Berichtsjahres

Erhebungsvordruck L-BKK | Bewerbungen im Vergleich mit der entsprechenden Übertragung ausgeschriebener leitender Funk-
tionen im höheren und gehobenen Dienst vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres

Erhebungsvordruck M-BKK | Anzahl der vergebenen Spitzennoten im Vergleich mit der Anzahl der Beurteilungen vom 1. Juli des
Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres


(Vordrucke siehe BGBl. 2006 I S. 1377-1381)

---

1) Für die Meldung gemäß § 3 Abs. 1 GleiStatV die rechtsaufsichtführende Bundesbehörde eintragen und dieser die Daten bis zum 30. September des Berichtsjahres übermitteln.