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Änderung Anlage 3 GleiStatV vom 29.06.2006
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Anlage 3 GleiStatV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.06.2006 geltenden Fassung | Anlage 3 GleiStatV n.F. (neue Fassung) in der am 29.06.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 V v 26.06.2006 BGBl. I 1346 |
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(Text alte Fassung) Anlage 3 (neu) | (Text neue Fassung)Anlage 3 (zu § 4 Abs. 2) |
Empfänger: 1) | Berichtsstellen-Nr.: Berichtsstelle: Bitte teilen Sie uns mit, an wen wir uns bei Rückfragen wenden dürfen (freiwillige Angabe): Frau/Herr Referat/Dezernat Telefonnummer Gleichstellungsstatistik des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Betriebskrankenkassen Rechtsgrundlage: Gleichstellungsstatistikverordnung (GleiStatV) in der Fassung vom 26. Juni 2006 (BGBl. I S. 1346) Auf Grund des § 1 GleiStatV sind die nachfolgend aufgeführten Erhebungsvordrucke auszufüllen: Erhebungsvordruck H-BKK | Personal-Ist-Bestand am 30. Juni des Berichtsjahres Erhebungsvordruck I-BKK | Beschäftigte nach ausgeübten leitenden Funktionen am 30. Juni des Berichtsjahres Höhergruppierungen vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres Übertragung leitender Funktionen in der Dienststelle im höheren und gehobenen Dienst vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres Erhebungsvordruck K-BKK | Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres Bewerbungen im Vergleich mit den entsprechenden Einstellungen vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres Erhebungsvordruck L-BKK | Bewerbungen im Vergleich mit der entsprechenden Übertragung ausgeschriebener leitender Funk- tionen im höheren und gehobenen Dienst vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres Erhebungsvordruck M-BKK | Anzahl der vergebenen Spitzennoten im Vergleich mit der Anzahl der Beurteilungen vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres (Vordrucke siehe BGBl. 2006 I S. 1377-1381) --- 1) Für die Meldung gemäß § 3 Abs. 1 GleiStatV die rechtsaufsichtführende Bundesbehörde eintragen und dieser die Daten bis zum 30. September des Berichtsjahres übermitteln. |
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