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§ 4 - Altersvorsorge-Durchführungsverordnung (AltvDV)

neugefasst durch B. v. 28.02.2005 BGBl. I S. 487; zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2432
Geltung ab 20.12.2002; FNA: 860-6-20-1 Sozialgesetzbuch
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§ 4 Übermittlung durch Datenfernübertragung



(1) 1Bei der Datenfernübertragung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten sowie die Authentifizierung der übermittelnden und empfangenden Stelle gewährleisten. 2Bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren zu verwenden. 3Die zentrale Stelle bestimmt das einzusetzende Verschlüsselungsverfahren, das dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen muss.

(2) 1Die zentrale Stelle bestimmt den zu nutzenden Übertragungsweg. 2Hierbei soll der Übertragungsweg zugelassen werden, der von den an der Datenübermittlung Beteiligten gewünscht wird.

(3) (aufgehoben)

(4) Hat die mitteilungspflichtige Stelle einen Auftragnehmer im Sinne des § 87d der Abgabenordnung mit der Datenübermittlung beauftragt, gilt der Auftragnehmer als Empfangsbevollmächtigter für Mitteilungen der zentralen Stelle an den Auftraggeber, solange dieser nicht widerspricht.





 

Frühere Fassungen von § 4 AltvDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.06.2020Artikel 6 Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
vom 25.06.2020 BGBl. I S. 1495
aktuell vorher 25.05.2018Artikel 11 Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
vom 12.07.2017 BGBl. I S. 2360
aktuellvor 25.05.2018früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 AltvDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 AltvDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AltvDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 AltvDV Erprobung des Verfahrens (vom 01.01.2017)
... werden. (3) Die Datenübermittlung erfolgt durch Datenfernübertragung; § 4 Abs. 1 gilt entsprechend. (4) Die Daten dürfen nur für die in den ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
V. v. 08.01.2009 BGBl. I S. 31
Artikel 1 3. AltvDVÄndV Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
... werden. (3) Die Datenübermittlung erfolgt durch Datenfernübertragung; § 4 Abs. 1 gilt entsprechend. (4) Die Daten dürfen nur für die in den ...

Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1495
Artikel 6 5. StRVÄndV Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
... 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird aufgehoben. b) In Absatz 4 ... ersetzt. 2. In § 5 Absatz 3 Satz 1 wird der Klammerzusatz „( § 4 Abs. 3 )" durch den Klammerzusatz „(§ 87d der Abgabenordnung)" ersetzt. 3. ...

Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2360
Artikel 11 4. StRVÄndV Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
...  § 4 Absatz 3 der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel ...