Änderung § 20a AltvDV vom 30.12.2014

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§ 20a AltvDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2014 geltenden Fassung
§ 20a AltvDV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2392
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 20a Vollstreckung von Bescheiden über Forderungen der zentralen Stelle


vorherige Änderung

 


§ 17 gilt für Bescheide über Forderungen der zentralen Stelle im Rahmen des Rentenbezugsmitteilungsverfahrens nach § 22a des Einkommensteuergesetzes entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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