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Änderung § 2a RiFlEtikettStrV vom 01.07.2010

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§ 2a RiFlEtikettStrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2010 geltenden Fassung
§ 2a RiFlEtikettStrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.06.2010 BGBl. I S. 824
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 2a Durchsetzung der Angaben bei der Etikettierung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern


vorherige Änderung

 


(1) Nach § 10 Absatz 1 des Rindfleischetikettierungsgesetzes wird bestraft, wer gegen Anhang XIa der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1140/2009 (ABl. L 312 vom 27.11.2009, S. 4) geändert worden ist, verstößt, indem er

1. entgegen Abschnitt II in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 566/2008 der Kommission vom 18. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates in Bezug auf die Vermarktung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern (ABl. L 160 vom 19.6.2008, S. 22) ein bis zu zwölf Monate altes Rind bei der Schlachtung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig in eine dort genannte Kategorie einteilt oder einteilen lässt,

2. entgegen Abschnitt III Nummer 2 oder Nummer 4 Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern unter einer anderen als der dort festgelegten Bezeichnung vermarktet oder eine dort genannte Verkehrsbezeichnung oder einen dort genannten Begriff verwendet oder

3. entgegen Abschnitt IV Nummer 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 566/2008, Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern auf jeder Stufe der Erzeugung (Schlachtung oder Zerlegung) oder Vermarktung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder kennzeichnen lässt.

(2) Nach § 10 Absatz 1 des Rindfleischetikettierungsgesetzes wird bestraft, wer als Inhaber eines Schlachtbetriebs entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Unterabsatz 2 oder Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 566/2008 den dort genannten Kennbuchstaben nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt oder anbringen lässt.

(3) Wer eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 11 Absatz 1 des Rindfleischetikettierungsgesetzes ordnungswidrig.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

 
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