Tools:
Update via:
Änderung § 2 RiFlEtikettStrV vom 01.08.2015
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 3. RiFlEtikettStrVÄndV am 1. August 2015 und Änderungshistorie der RiFlEtikettStrVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 2 RiFlEtikettStrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2015 geltenden Fassung | § 2 RiFlEtikettStrV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.07.2015 BGBl. I S. 1407 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 2 Durchsetzung der Angaben bei der freiwilligen Etikettierung von Rindfleisch | (Text neue Fassung)§ 2 (aufgehoben) |
(1) Nach § 10 Abs. 1 des Rindfleischetikettierungsgesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 verstößt, indem er 1. entgegen Artikel 11 Satz 1 Spiegelstrich 2 Rindfleisch mit einem Etikett etikettiert, dessen andere Angaben nach Artikel 16 Abs. 1 Satz 1 nicht genehmigt sind, oder 2. entgegen Artikel 17 Abs. 1 Rindfleisch etikettiert, das in einem Drittland ganz oder teilweise erzeugt wurde. (2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 11 Abs. 1 des Rindfleischetikettierungsgesetzes ordnungswidrig. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5031/al49207-0.htm