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Synopse aller Änderungen der RiFlEtikettStrV am 01.08.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2015 durch Artikel 1 der 3. RiFlEtikettStrVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der RiFlEtikettStrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

RiFlEtikettStrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2015 geltenden Fassung
RiFlEtikettStrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.07.2015 BGBl. I S. 1407

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Durchsetzung der Angaben bei der obligatorischen Etikettierung von Rindfleisch
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Durchsetzung der Angaben bei der freiwilligen Etikettierung von Rindfleisch
§ 2a Durchsetzung der Angaben bei der Etikettierung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern
(Text neue Fassung)

§ 2 (aufgehoben)
§ 2a Durchsetzung der Angaben bei der Etikettierung von Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Rindern
§ 3 Inkrafttreten
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 24.01.2019) 

§ 1 Durchsetzung der Angaben bei der obligatorischen Etikettierung von Rindfleisch


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Nach § 10 Abs. 1 des Rindfleischetikettierungsgesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. EG Nr. L 204 S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 1), verstößt, indem er



(1) Nach § 10 Abs. 1 des Rindfleischetikettierungsgesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 653/2014 (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 33), verstößt, indem er

1. entgegen Artikel 13 Abs. 1 Unterabs. 1 in Verbindung mit

a) Abs. 2 Buchstabe a Satz 1, Buchstabe b oder c oder

b) Abs. 5 Buchstabe a, dieser in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 der Kommission vom 25. August 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 216 S. 8), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 275/2007 der Kommission vom 15. März 2007 (ABl. EU Nr. L 76 S. 12),

jeweils auch in Verbindung mit Artikel 5a Abs. 1, Artikel 5b oder 5c Abs. 1 oder 2 Unterabs. 1 oder 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 Rindfleisch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig etikettiert,

2. entgegen Artikel 13 Abs. 1 Unterabs. 1 in Verbindung mit

a) Abs. 2 Buchstabe a Satz 1, Artikel 14 Satz 1 oder

b) Abs. 5 Buchstabe a Nr. iii, dieser in Verbindung mit Artikel 14 Satz 2,

Rinderhackfleisch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig etikettiert,

3. entgegen Artikel 15 in die Gemeinschaft eingeführtes Rindfleisch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig etikettiert.

(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 11 Abs. 1 des Rindfleischetikettierungsgesetzes ordnungswidrig.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 2 Durchsetzung der Angaben bei der freiwilligen Etikettierung von Rindfleisch




§ 2 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Nach § 10 Abs. 1 des Rindfleischetikettierungsgesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 verstößt, indem er

1. entgegen Artikel 11 Satz 1 Spiegelstrich 2 Rindfleisch mit einem Etikett etikettiert, dessen andere Angaben nach Artikel 16 Abs. 1 Satz 1 nicht genehmigt sind, oder

2. entgegen Artikel 17 Abs. 1 Rindfleisch etikettiert, das in einem Drittland ganz oder teilweise erzeugt wurde.

(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 11 Abs. 1 des Rindfleischetikettierungsgesetzes ordnungswidrig.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 24.01.2019) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 2a Durchsetzung der Angaben bei der Etikettierung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern




§ 2a Durchsetzung der Angaben bei der Etikettierung von Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Rindern


vorherige Änderung

(1) Nach § 10 Absatz 1 des Rindfleischetikettierungsgesetzes wird bestraft, wer gegen Anhang XIa der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1140/2009 (ABl. L 312 vom 27.11.2009, S. 4) geändert worden ist, verstößt, indem er

1. entgegen Abschnitt II in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 566/2008 der Kommission vom 18. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates in Bezug auf die Vermarktung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern (ABl. L 160 vom 19.6.2008, S. 22) ein bis zu zwölf Monate altes Rind bei der Schlachtung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig in eine dort genannte Kategorie einteilt oder einteilen lässt,

2. entgegen Abschnitt III Nummer 2 oder Nummer 4 Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern unter einer anderen als der dort festgelegten Bezeichnung vermarktet oder eine dort genannte Verkehrsbezeichnung oder einen dort genannten Begriff verwendet oder

3. entgegen Abschnitt IV Nummer 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 566/2008, Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern auf jeder Stufe der Erzeugung (Schlachtung oder Zerlegung) oder Vermarktung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder kennzeichnen lässt.

(2) Nach § 10 Absatz 1 des Rindfleischetikettierungsgesetzes wird bestraft, wer als Inhaber eines Schlachtbetriebs entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Unterabsatz 2 oder Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 566/2008 den dort genannten Kennbuchstaben nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt oder anbringen lässt.



(1) Nach § 10 Absatz 1 des Rindfleischetikettierungsgesetzes wird bestraft, wer gegen Anhang VII Teil I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 865) geändert worden ist, verstößt, indem er

1. entgegen Abschnitt II Satz 1 ein weniger als zwölf Monate altes Rind bei der Schlachtung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig in eine dort genannte Kategorie einteilt,

2. entgegen Abschnitt III Nummer 1 oder Nummer 3 Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Rindern unter einer anderen als der dort festgelegten Bezeichnung vermarktet oder eine dort genannte Verkehrsbezeichnung oder einen dort genannten Begriff verwendet oder

3. entgegen Abschnitt IV Nummer 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 566/2008, Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Rindern auf jeder Stufe der Erzeugung (Schlachtung oder Zerlegung) oder Vermarktung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet.

(2) Nach § 10 Absatz 1 des Rindfleischetikettierungsgesetzes wird bestraft, wer als Inhaber eines Schlachtbetriebs entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Unterabsatz 2 oder Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 566/2008 den dort genannten Kennbuchstaben nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt.

(3) Wer eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 11 Absatz 1 des Rindfleischetikettierungsgesetzes ordnungswidrig.