Tools:
Update via:
§ 19 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst (LAP-mDAAV k.a.Abk.)
V. v. 28.07.2004 BGBl. I S. 1939; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 22.12.2022 BGBl. I S. 2893
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 2030-7-6-6 Beamte
|
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 2030-7-6-6 Beamte
|
§ 19 Sprachprüfung
(1) Die schriftliche Sprachprüfung besteht aus zwei schriftlichen Aufsichtsarbeiten von je 30 Minuten Dauer. In der Nebensprache können die Anwärterinnen und Anwärter eine vergleichbare schriftliche Sprachprüfung ablegen, deren Ergebnis nicht in die Laufbahnprüfung einfließt. § 20 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.
(2) Die mündliche Sprachprüfung findet nach Beendigung der schriftlichen Sprachprüfung und vor der Fachprüfung statt. Sie wird vor der Prüfungskommission abgelegt, die mit einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem sowie einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes als Beisitzerin oder Beisitzer und zwei Sprachlehrerinnen oder Sprachlehrern als Fachprüferinnen oder Fachprüfer besetzt ist. Die mündliche Sprachprüfung dauert nicht mehr als 15 Minuten und besteht aus dem Lesen und Übersetzen eines Textes aus der Fremdsprache und einer anschließenden kurzen Unterhaltung in der Fremdsprache. § 20 Abs. 10 bis 12 gilt entsprechend. In der Nebensprache können die Anwärterinnen und Anwärter eine vergleichbare mündliche Sprachprüfung ablegen. Wer in der schriftlichen und mündlichen Sprachprüfung in Englisch nicht eine Gesamtdurchschnittspunktzahl von mindestens fünf Rangpunkten erreicht, kann nicht zur Fachprüfung zugelassen werden.
(2a) Das Auswärtige Amt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Prüfungskommission nur besetzt ist mit
- 1.
- einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und
- 2.
- einer Sprachlehrerin oder einem Sprachlehrer oder zwei Sprachlehrerinnen oder zwei Sprachlehrern.
Text in der Fassung des Artikels 3 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Auswärtigen Amts während der COVID-19-Pandemie V. v. 22. Dezember 2022 BGBl. I S. 2893 m.W.v. 1. Januar 2023
Frühere Fassungen von § 19 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 3 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Auswärtigen Amts während der COVID-19-Pandemie vom 22.12.2022 BGBl. I S. 2893 |
aktuell vorher | 25.03.2020 (03.09.2021) | Artikel 1 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Auswärtigen Amts während der COVID-19-Pandemie vom 25.08.2021 BGBl. I S. 4058 |
aktuell vorher | 01.09.2006 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst vom 11.07.2006 BGBl. I S. 1571 |
aktuell | vor 01.09.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 19 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 LAP-mDAAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-mDAAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 LAP-mDAAV Allgemeines (vom 01.01.2023)
... (3) Die Prüfung besteht aus einer Sprachprüfung in der Hauptsprache ( § 19 ) und aus einer Fachprüfung (§ 20). Beide Prüfungen bestehen aus je einem ...
§ 18 LAP-mDAAV Prüfungskommission
... mündliche Sprachprüfung tritt die Prüfungskommission nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 in abweichender Besetzung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst
V. v. 11.07.2006 BGBl. I S. 1571
Artikel 1 1. LAP-mDAAVÄndV
... anzufertigen." b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. 5. § 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Auswärtigen Amts während der COVID-19-Pandemie
V. v. 25.08.2021 BGBl. I S. 4058, 4455
Artikel 1 AAVDAnpV Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst
... dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen." 8. Nach § 19 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) Das Auswärtige Amt kann ...
Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Auswärtigen Amts während der COVID-19-Pandemie
V. v. 22.12.2022 BGBl. I S. 2893
Artikel 3 2. AAVDAnpV Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst
... 3. In § 10 Absatz 2, § 10a, § 15 Absatz 2a, § 16 Absatz 3a, § 19 Absatz 2a sowie § 20 Absatz 1a und 9a wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2022" durch die ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5032/a69736.htm