Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 2 MaßstG vom 01.01.2020

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 FANeuReG am 1. Januar 2020 und Änderungshistorie des MaßstG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 2 MaßstG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 2 MaßstG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; dieser geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Bindungswirkung der Maßstäbe


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Das Finanzausgleichsgesetz dient der Ableitung der konkreten jährlichen Zuteilungs- und Ausgleichsfolgen im Regelungsbereich des § 1 Abs. 1.

(Text neue Fassung)

(1) Das Finanzausgleichsgesetz dient der Ableitung der konkreten jährlichen Zuteilungsfolgen im Regelungsbereich des § 1 Abs. 1.

(2) 1 Das Finanzausgleichsgesetz hat den finanzwirtschaftlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen. 2 Möglichkeiten der Anpassung an finanzwirtschaftliche Veränderungen sind sicherzustellen.

vorherige Änderung

(3) Die Regelungen müssen den Erfordernissen der Normenklarheit und Normenverständlichkeit genügen.



 

Anzeige