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Änderung Artikel 143h GG vom 25.03.2025

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Artikel 143h GG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2025 geltenden Fassung
Artikel 143h GG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 94
(heute geltende Fassung) 
 

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Artikel 143h (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

Artikel 143h


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(1) 1 Der Bund kann ein Sondervermögen mit eigener Kreditermächtigung für zusätzliche Investitionen in die Infrastruktur und für zusätzliche Investitionen zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045 mit einem Volumen von bis zu 500 Milliarden Euro errichten. 2 Zusätzlichkeit liegt vor, wenn im jeweiligen Haushaltsjahr eine angemessene Investitionsquote im Bundeshaushalt erreicht wird. 3 Auf die Kreditermächtigung sind Artikel 109 Absatz 3 und Artikel 115 Absatz 2 nicht anzuwenden. 4 Investitionen aus dem Sondervermögen können innerhalb einer Laufzeit von zwölf Jahren bewilligt werden. 5 Zuführungen aus dem Sondervermögen in den Klima- und Transformationsfonds werden in Höhe von 100 Milliarden Euro vorgenommen. 6 Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(2) 1 Aus dem Sondervermögen nach Absatz 1 Satz 1 stehen den Ländern 100 Milliarden Euro auch für Investitionen der Länder in deren Infrastruktur zur Verfügung. 2 Die Länder haben dem Bund über die Mittelverwendung Bericht zu erstatten. 3 Der Bund ist zur Prüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung berechtigt. 4 Das Nähere regelt ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates.

(heute geltende Fassung)