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Änderung § 2 Erukasäure-Verordnung vom 07.03.2006
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§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.03.2006 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 07.03.2006 geltenden Fassung durch Artikel 11 V v 22.02.2006 BGBl. I 444 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 | |
(1) Die in § 1 genannten Lebensmittel dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn ihr Erukasäuregehalt, bezogen auf den Gesamtgehalt an Fettsäuren in der Fettphase, 5 vom Hundert übersteigt. | |
(Text alte Fassung) (2) Der Erukasäuregehalt ist nach der Methode zu bestimmen, die in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes *) unter der Gliederungsnummer L 13.00-1(EG), Stand April 1981, beschrieben ist. (3) Die Bestimmung des Erukasäuregehalts nach Absatz 2 ist nicht erforderlich, wenn der Gesamtgehalt der Lebensmittel an Docosen- oder cis-Docosensäuren nicht mehr als 5 vom Hundert, bezogen auf den Gesamtgehalt an Fettsäuren in der Fettphase, beträgt und dies nach der Methode festgestellt wird, die in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes unter der Gliederungsnummer L 23.04-1(EG), Stand April 1981, beschrieben ist. | (Text neue Fassung) (2) Der Erukasäuregehalt ist nach der Methode zu bestimmen, die in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches unter der Gliederungsnummer L 13.00-1(EG), Stand April 1981, beschrieben ist. (3) Die Bestimmung des Erukasäuregehalts nach Absatz 2 ist nicht erforderlich, wenn der Gesamtgehalt der Lebensmittel an Docosen- oder cis-Docosensäuren nicht mehr als 5 vom Hundert, bezogen auf den Gesamtgehalt an Fettsäuren in der Fettphase, beträgt und dies nach der Methode festgestellt wird, die in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches unter der Gliederungsnummer L 23.04-1(EG), Stand April 1981, beschrieben ist. |
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