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Synopse aller Änderungen der Erukasäure-Verordnung am 07.03.2006
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 7. März 2006 durch Artikel 11 der LMuTÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ErukasäureV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.03.2006 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 07.03.2006 geltenden Fassung durch Artikel 11 V v 22.02.2006 BGBl. I 444 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 | |
(1) Die in § 1 genannten Lebensmittel dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn ihr Erukasäuregehalt, bezogen auf den Gesamtgehalt an Fettsäuren in der Fettphase, 5 vom Hundert übersteigt. | |
(Text alte Fassung) (2) Der Erukasäuregehalt ist nach der Methode zu bestimmen, die in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes *) unter der Gliederungsnummer L 13.00-1(EG), Stand April 1981, beschrieben ist. (3) Die Bestimmung des Erukasäuregehalts nach Absatz 2 ist nicht erforderlich, wenn der Gesamtgehalt der Lebensmittel an Docosen- oder cis-Docosensäuren nicht mehr als 5 vom Hundert, bezogen auf den Gesamtgehalt an Fettsäuren in der Fettphase, beträgt und dies nach der Methode festgestellt wird, die in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes unter der Gliederungsnummer L 23.04-1(EG), Stand April 1981, beschrieben ist. | (Text neue Fassung) (2) Der Erukasäuregehalt ist nach der Methode zu bestimmen, die in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches unter der Gliederungsnummer L 13.00-1(EG), Stand April 1981, beschrieben ist. (3) Die Bestimmung des Erukasäuregehalts nach Absatz 2 ist nicht erforderlich, wenn der Gesamtgehalt der Lebensmittel an Docosen- oder cis-Docosensäuren nicht mehr als 5 vom Hundert, bezogen auf den Gesamtgehalt an Fettsäuren in der Fettphase, beträgt und dies nach der Methode festgestellt wird, die in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches unter der Gliederungsnummer L 23.04-1(EG), Stand April 1981, beschrieben ist. |
§ 3 | |
Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entgegen § 2 Abs. 1 Lebensmittel im Sinne des § 1 mit einem überhöhten Gehalt an Erukasäure gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. | Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 2 Abs. 1 Lebensmittel im Sinne des § 1 mit einem überhöhten Gehalt an Erukasäure gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. |
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