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Änderung § 3 Erukasäure-Verordnung vom 07.03.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.03.2006 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 07.03.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 11 V v 22.02.2006 BGBl. I 444
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3


(Text alte Fassung)

Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entgegen § 2 Abs. 1 Lebensmittel im Sinne des § 1 mit einem überhöhten Gehalt an Erukasäure gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.

(Text neue Fassung)

Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 2 Abs. 1 Lebensmittel im Sinne des § 1 mit einem überhöhten Gehalt an Erukasäure gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.