§ 1 Zweck, Umfang
(1) Zur Darstellung des Verlaufs und der Struktur der wirtschaftlichen Tätigkeit im Handwerk werden statistische Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.
(2) Die Statistik umfaßt
- 1.
- vierteljährliche Erhebungen,
- 2.
- Zählungen.
(3) (aufgehoben)
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDrittes Mittelstandsentlastungsgesetz
G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550
Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften
G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399
Artikel 4 StatRVereuAnpG Änderung des Handwerkstatistikgesetzes ... vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 3 wird aufgehoben. 2. § 2 wird wie folgt gefasst: § ... a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) Für die Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 werden, beginnend mit dem ersten Kalendervierteljahr 2008, Verwaltungsdaten genutzt, ...
Zitate in aufgehobenen TitelnVerwaltungsdatenverwendungsgesetz (VwDVG)
G. v. 31.10.2003 BGBl. I S. 2149; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 04.11.2010 BGBl. I S. 1480
§ 3 VwDVG Daten der Bundesagentur für Arbeit (vom 25.03.2009) ... nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Handelsstatistikgesetzes, 3. der Statistik nach § 1 Abs. 2 des Handwerkstatistikgesetzes, 4. des Statistikregisters nach dem ...
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