Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 5 HwStatG vom 01.04.2008

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 4 MEG III am 1. April 2008 und Änderungshistorie des HwStatG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 5 HwStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung
§ 5 HwStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Hilfsmerkmale


(Text neue Fassung)

§ 5 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Hilfsmerkmale sind:

1. Name und Anschrift der gewerblichen Niederlassung des Auskunftspflichtigen sowie der Eintragungsgrund nach den §§ 7 und 119 der Handwerksordnung,

2. Name und Telefonnummer der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,

3. bei Betrieben, die nicht Hauptsitz des Unternehmens sind, Name und Anschrift des Unternehmens.



 
 

Anzeige