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Synopse aller Änderungen des HwStatG am 01.04.2008
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2008 durch Artikel 4 des StatRVereuAnpG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des HwStatG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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HwStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung | HwStatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2008 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Zweck, Umfang | |
(1) Zur Darstellung des Verlaufs und der Struktur der wirtschaftlichen Tätigkeit im Handwerk werden statistische Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. (2) Die Statistik umfaßt 1. vierteljährliche Erhebungen, 2. Zählungen. | |
(Text alte Fassung) (3) Darüber hinaus dürfen vierteljährlich Daten nach dem Verwaltungsdatenverwendungsgesetz ausgewertet werden über den Umsatz und die Zahl der sozialversicherungspflichtig und der geringfügig entlohnten Beschäftigten von zulassungsfreien Handwerken nach Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung. | (Text neue Fassung) (3) (aufgehoben) |
§ 2 Erhebungseinheiten | § 2 |
Erhebungseinheiten sind Betriebe und Unternehmen des Handwerks von selbständigen Handwerkern, die in die Handwerksrolle eingetragen sind. | Erhebungseinheiten sind selbständige Betriebe und Unternehmen 1. des zulassungspflichtigen Handwerks nach Anlage A und 2. des zulassungsfreien Handwerks nach Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung. |
§ 3 Vierteljährliche Erhebung | |
(1) Die Statistik nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 wird als Stichprobe bei höchstens 50.000 Unternehmen von selbständigen Handwerkern durchgeführt, soweit bei ihnen nicht aufgrund des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe oder des Gesetzes über die Statistik im Handel und Gastgewerbe monatlich Umsatz und tätige Personen erfaßt werden. Die Auswahl der Erhebungseinheiten erfolgt nach mathematisch-statistischen Zufallsverfahren. | (1) Für die Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 werden, beginnend mit dem ersten Kalendervierteljahr 2008, Verwaltungsdaten genutzt, die den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder nach den §§ 2 und 3 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes übermittelt werden. |
(2) Erhebungsmerkmale der Statistik sind: 1. Umsatz im abgelaufenen Kalendervierteljahr, 2. Zahl der tätigen Personen zum Ende des abgelaufenen Kalendervierteljahres, | |
3. hauptsächlich ausgeübtes Gewerbe nach der Anlage A der Handwerksordnung, | 3. hauptsächlich ausgeübtes Gewerbe nach der Anlage A oder der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung, |
4. ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeiten und deren Schwerpunkt. (3) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 werden vierteljährlich erfaßt, die Erhebungsmerkmale nach den Nummern 3 und 4 zum Ende jedes dritten Kalendervierteljahres. | |
(4) Bei erstmaliger Heranziehung erstrecken sich die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 auch auf alle abgelaufenen Kalendervierteljahre des Jahres der erstmaligen Heranziehung sowie des Vorjahres. | (4) (aufgehoben) |
§ 4 Zählungen im Handwerk | |
(1) Die Statistik nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 wird bei den Betrieben und Unternehmen von selbständigen Handwerkern im Abstand von acht bis zehn Jahren, beginnend 1995, durchgeführt. (2) Erhebungsmerkmale bei allen selbständigen Handwerkern sind: | (1) Die Statistik nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 wird bei den Betrieben und Unternehmen nach § 2 Nr. 1 im Abstand von acht bis zehn Jahren, beginnend 1995, durchgeführt. (2) Erhebungsmerkmale der Statistik sind: |
1. für den Betrieb: Art des Betriebes; 2. für das Unternehmen: a) Jahr der Gründung oder im Falle der Übernahme Jahr der Übernahme, b) Rechtsform, c) hauptsächlich ausgeübtes Gewerbe nach der Anlage A der Handwerksordnung, d) ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeiten und deren Schwerpunkt, e) Zahl der Arbeitsstätten, f) Zahl der tätigen Personen nach Geschlecht und Stellung im Unternehmen, g) Summe der Bruttolöhne, der Bruttogehälter sowie der gesetzlichen Sozialkosten, h) Umsatz nach Umsatzarten, i) Umsatz nach Absatzrichtung, die inländische Absatzrichtung auch nach Abnehmergruppen. (3) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe b bis e sowie die Zahl der tätigen Personen, werden jeweils nach dem Stand vom 31. März erfragt. Die Zahl der tätigen Personen, untergliedert nach Geschlecht und Stellung im Unternehmen, wird auch nach dem Stand vom 30. September des Vorjahres erfragt. Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe g bis i, werden jeweils für das Vorjahr erfaßt. | |
§ 5 Hilfsmerkmale | |
Hilfsmerkmale sind: 1. Name und Anschrift der gewerblichen Niederlassung des Auskunftspflichtigen sowie der Eintragungsgrund nach den §§ 7 und 119 der Handwerksordnung, | |
2. Name und Telefonnummer der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person, | 2. Name, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen, |
3. bei Betrieben, die nicht Hauptsitz des Unternehmens sind, Name und Anschrift des Unternehmens. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5067/v154354-2008-04-01.htm