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Änderung § 3 HwStatG vom 25.03.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 HwStatG, alle Änderungen durch Artikel 2 MEG III am 25. März 2009 und Änderungshistorie des HwStatGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 3 HwStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.03.2009 geltenden Fassung | § 3 HwStatG n.F. (neue Fassung) in der am 25.03.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Vierteljährliche Erhebung | |
(Text alte Fassung) (1) Für die Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 werden, beginnend mit dem ersten Kalendervierteljahr 2008, Verwaltungsdaten genutzt, die den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder nach den §§ 2 und 3 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes übermittelt werden. | (Text neue Fassung) (1) Für die Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 werden, beginnend mit dem ersten Kalendervierteljahr 2008, Verwaltungsdaten ausgewertet, die den Statistikbehörden des Bundes und der Länder nach den §§ 2 und 3 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes übermittelt werden. |
(2) Erhebungsmerkmale der Statistik sind: 1. Umsatz im abgelaufenen Kalendervierteljahr, 2. Zahl der tätigen Personen zum Ende des abgelaufenen Kalendervierteljahres, 3. hauptsächlich ausgeübtes Gewerbe nach der Anlage A oder der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung, 4. ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeiten und deren Schwerpunkt. (3) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 werden vierteljährlich erfaßt, die Erhebungsmerkmale nach den Nummern 3 und 4 zum Ende jedes dritten Kalendervierteljahres. (4) (aufgehoben) |
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