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Änderung § 5 HwStatG vom 01.04.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5 HwStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung
§ 5 HwStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Hilfsmerkmale


Hilfsmerkmale sind:

1. Name und Anschrift der gewerblichen Niederlassung des Auskunftspflichtigen sowie der Eintragungsgrund nach den §§ 7 und 119 der Handwerksordnung,

(Text alte Fassung)

2. Name und Telefonnummer der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,

(Text neue Fassung)

2. Name, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen,

3. bei Betrieben, die nicht Hauptsitz des Unternehmens sind, Name und Anschrift des Unternehmens.



 (keine frühere Fassung vorhanden)