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§ 5 - Bundesstatistikgesetz (BStatG)
neugefasst durch B. v. 20.10.2016 BGBl. I S. 2394; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Geltung ab 30.01.1987; FNA: 29-22 Statistik
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Geltung ab 30.01.1987; FNA: 29-22 Statistik
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§ 5 Anordnung von Bundesstatistiken
(1) 1Die Bundesstatistiken werden, soweit in diesem Gesetz oder in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, durch Gesetz angeordnet. 2Die Rechtsvorschrift soll auch das Informationsbedürfnis der Länder einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände berücksichtigen.
(2) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bundesstatistiken mit einer Geltungsdauer bis zu drei Jahren anzuordnen sowie Bundesstatistiken hinsichtlich der Merkmale und des Kreises der zu Befragenden für eine Geltungsdauer bis zu drei Jahren zu ergänzen, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
- 1.
- Die Ergebnisse der Bundesstatistiken müssen zur Erfüllung bestimmter, im Zeitpunkt der Erhebung schon festliegender Bundeszwecke erforderlich sein,
- 2.
- die Bundesstatistiken dürfen nur einen beschränkten Personenkreis erfassen,
- 3.
- die voraussichtlichen Kosten der jeweiligen Bundesstatistik ohne die Kosten für die Veröffentlichung dürfen beim Bund und bei den Ländern einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände zusammen zwei Millionen Euro für die Erhebungen innerhalb eines Jahres nicht übersteigen.
(2a) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bundesstatistiken anzuordnen sowie durch Gesetz angeordnete Bundesstatistiken zu ergänzen, wenn dies zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union nach Artikel 338 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erforderlich ist. 2Wirtschafts- und Umweltstatistiken dürfen mit Auskunftspflicht angeordnet werden, sonstige Bundesstatistiken dürfen nur ohne Auskunftspflicht angeordnet werden.
(3) 1Die Bundesregierung erstattet dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre einen Bericht über die nach den Absätzen 2 und 2a angeordneten Bundesstatistiken sowie über die Bundesstatistiken nach § 7. 2Dabei sind die geschätzten Kosten darzulegen, die dem Bund und den Ländern einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände entstehen. 3Ferner soll auf die Belastung der zu Befragenden eingegangen werden.
(4) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bis zu vier Jahren die Durchführung einer Bundesstatistik oder die Erhebung einzelner Merkmale auszusetzen, die Periodizität zu verlängern, Erhebungstermine zu verschieben sowie den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, wenn die Ergebnisse nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit benötigt werden oder wenn tatsächliche Voraussetzungen für eine Bundesstatistik entfallen sind oder sich wesentlich geändert haben. 2Die Bundesregierung wird außerdem ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bis zu vier Jahren von der in einer Rechtsvorschrift vorgesehenen Befragung mit Auskunftspflicht zu einer Befragung ohne Auskunftspflicht überzugehen, wenn und soweit ausreichende Ergebnisse einer Bundesstatistik auch durch Befragung ohne Auskunftspflicht erreicht werden können.
(5) 1Bundesstatistiken, bei denen Angaben ausschließlich aus allgemein zugänglichen Quellen verwendet werden, bedürfen keiner Anordnung durch Gesetz oder Rechtsverordnung. 2Das gleiche gilt für Bundesstatistiken, bei denen Angaben ausschließlich aus öffentlichen Registern verwendet werden, soweit dem Statistischen Bundesamt oder den statistischen Ämtern der Länder in einer Rechtsvorschrift ein besonderes Zugangsrecht zu diesen Registern gewährt wird.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze G. v. 21. Juli 2016 BGBl. I S. 1768 m.W.v. 27. Juli 2016
Frühere Fassungen von § 5 BStatG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.07.2016 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze vom 21.07.2016 BGBl. I S. 1768 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 BStatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 24 BStatG Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) (vom 27.07.2016)
... 1 vorbereitet oder 2. nach § 3 Absatz 1 Nummer 5, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 2, 2a und § 6 Abs. 1 erhebt oder 3. aufgrund dieses oder eines sonstigen ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Ganztagsstatistikaussetzungsverordnung (GaStatAusV)V. v. 20.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 48
Verordnung zur Aussetzung der Datenübermittlungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 des Zensusgesetzes 2021V. v. 29.09.2020 BGBl. I S. 2050
Sonstige
Verordnung zur Änderung der ErwerbsstatistikverordnungV. v. 03.07.2006 BGBl. I S. 1434
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze
G. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1768
Artikel 1 BStatGuaÄndG Änderung des Bundesstatistikgesetzes
... des Innern im Einvernehmen mit den Bundesministerien." 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort ... jeweils durch das Wort „Bundesstatistiken" ersetzt. 6. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „§ 5a Nutzung von ... „statistische" gestrichen. b) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2 und" gestrichen. c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ... Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 5" ersetzt und wird nach der Angabe „§ 5 Abs. 2" die Angabe „, 2a" eingefügt. 22. § 26 wird ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Erwerbsstatistikverordnung (ErwerbStatV)
V. v. 10.05.2004 BGBl. I S. 870; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.07.2006 BGBl. I S. 1434
Eingangsformel ErwerbStatV
... Grund des § 5 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565) der durch Artikel 3 ...
Konjunkturstatistikverordnung (KonjStatV)
V. v. 22.08.2002 BGBl. I S. 3427
Eingangsformel KonjStatV
... Grund des § 5 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565) der durch Artikel 3 ...
Statistikänderungsverordnung (StatÄndV)
V. v. 20.11.1996 BGBl. I S. 1804; aufgehoben durch Artikel 53 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Eingangsformel StatÄndV
... Grund des § 5 Abs. 4 des Bundesstatistikgesetzes vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565) und auf Grund des ...
Verordnung über eine statistische Erhebung zur Arbeitsmarktsituation von Zuwanderern sowie ihren Nachkommen für das Jahr 2014
V. v. 14.08.2013 BGBl. I S. 3225
Eingangsformel ZuwArbStatV
... Grund des § 5 Absatz 2 des Bundesstatistikgesetzes, der durch Artikel 3 Absatz 18 Nummer 1 des Gesetzes vom 21. ...
Verordnung über statistische Erhebungen zu Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsproblemen im Rahmen der Arbeitskräfteerhebung in der Europäischen Union
V. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2265
Eingangsformel ArbUnfStatV
... Grund des § 5 Absatz 2 des Bundesstatistikgesetzes, der durch Artikel 3 Absatz 18 Nummer 1 des Gesetzes vom 21. ...
Verordnung zur Verlängerung der Periodizität der Zählung im Handwerk (HwZPV)
V. v. 28.10.2003 BGBl. I S. 2161; aufgehoben durch Artikel 18 G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550
Eingangsformel HwZPV
... Grund des § 5 Abs. 4 des Bundesstatistikgesetzes vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565) verordnet die ...
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