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§ 18 - Bundesstatistikgesetz (BStatG)
neugefasst durch B. v. 20.10.2016 BGBl. I S. 2394; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Geltung ab 30.01.1987; FNA: 29-22 Statistik
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Geltung ab 30.01.1987; FNA: 29-22 Statistik
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§ 18 Statistische Erhebungen der Europäischen Union
(1) Die Bundesstatistiken betreffenden Vorschriften dieses Gesetzes finden vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 2 entsprechende Anwendung auf Erhebungen, die aufgrund von unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union durch das Statistische Bundesamt oder die statistischen Ämter der Länder durchgeführt werden, soweit sich aus den Rechtsakten der Europäischen Union nichts anderes ergibt.
(2) Soweit die Merkmale der durch unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union angeordneten Erhebungen nicht mit den Merkmalen einer eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift übereinstimmen oder diesen Merkmalen gleichgestellt sind, sind die Auskünfte freiwillig, es sei denn, die Rechtsakte der Europäischen Union sehen eine Auskunftspflicht ausdrücklich vor.
(3) Das Statistische Bundesamt ist die nationale statistische Stelle im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/759 (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 90) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze G. v. 21. Juli 2016 BGBl. I S. 1768 m.W.v. 27. Juli 2016
Frühere Fassungen von § 18 BStatG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.07.2016 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze vom 21.07.2016 BGBl. I S. 1768 |
aktuell vorher | 01.08.2013 | Artikel 13 Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.07.2013 BGBl. I S. 2749 |
aktuell | vor 01.08.2013 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 18 BStatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 BStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 24 BStatG Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) (vom 27.07.2016)
... Bundesamt entsprechende Aufgaben bei der Durchführung der Erhebungen nach § 18 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze
G. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1768
Artikel 1 BStatGuaÄndG Änderung des Bundesstatistikgesetzes
... 1)" ersetzt. g) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9. 18. § 18 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ...
Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2749, 2015 I 678
Artikel 13 EVerwFG Änderung des Bundesstatistikgesetzes
... „sowie die Geokoordinaten" eingefügt. 7. In den §§ 18 und 19 wird jeweils das Wort „Gemeinschaften" durch das Wort „Union" ...
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