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§ 26 - Bundesstatistikgesetz (BStatG)

neugefasst durch B. v. 20.10.2016 BGBl. I S. 2394; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Geltung ab 30.01.1987; FNA: 29-22 Statistik
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§ 26 (aufgehoben)






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Frühere Fassungen von § 26 BStatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.07.2016Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze
vom 21.07.2016 BGBl. I S. 1768

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 26 BStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 BStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28 BStatG Inkrafttreten
... Gesetz tritt mit Ausnahme des § 26 Abs. 1 am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 26 Abs. 1 tritt am 1. Januar 1989 in ... Gesetz tritt mit Ausnahme des § 26 Abs. 1 am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 26 Abs. 1 tritt am 1. Januar 1989 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze
G. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1768
Artikel 1 BStatGuaÄndG Änderung des Bundesstatistikgesetzes
...  aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „der Regelung in § 26 Abs. 1 oder" gestrichen. bb) Nummer 1 Buchstabe a wird Nummer 1.  ... „§ 5 Abs. 2" die Angabe „, 2a" eingefügt. 22. § 26 wird ...