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Änderung § 7 EVO vom 01.08.2019

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 EVO, alle Änderungen durch Artikel 1 EVOBV am 1. August 2019 und Änderungshistorie der EVO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 14 EVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2019 geltenden Fassung
§ 7 EVO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.04.2019 BGBl. I S. 479
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 07.08.2023) 
(Text alte Fassung)

§ 14 Informationen


(Text neue Fassung)

§ 7 Informationen


(Textabschnitt unverändert)

(1) Beim Verkauf eines Fahrausweises für eine Zugfahrt, die ausschließlich im Schienenpersonennahverkehr durchgeführt wird, müssen der Beförderer sowie ein Fahrkartenverkäufer, der Fahrausweise ausstellt, den Reisenden über seine aus dieser Verordnung sowie der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 erwachsenden Rechte und Pflichten informieren. Hierbei kann der Informationspflichtige eine Zusammenfassung verwenden. Die Information kann durch Aushang oder Auslage an geeigneter Stelle oder den Einsatz eines rechnergestützten Informations- und Buchungssystems erfolgen.

(2) Während der Fahrt eines Zuges im Schienenpersonennahverkehr muss das Eisenbahnverkehrsunternehmen den Reisenden über den nächsten Haltebahnhof, über Verspätungen, über Sicherheit und über Dienstleistungen im Zug informieren.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 07.08.2023)