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Änderung § 14 EVO vom 29.07.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 14 EVO, alle Änderungen durch Artikel 3 EUEBahnAnpG am 29. Juli 2009 und Änderungshistorie der EVOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 14 EVO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2009 geltenden Fassung | § 14 EVO n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 26.05.2009 BGBl. I S. 1146 |
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(Text alte Fassung) § 14 (aufgehoben) | (Text neue Fassung)§ 14 Informationen |
(1) Beim Verkauf eines Fahrausweises für eine Zugfahrt, die ausschließlich im Schienenpersonennahverkehr durchgeführt wird, müssen der Beförderer sowie ein Fahrkartenverkäufer, der Fahrausweise ausstellt, den Reisenden über seine aus dieser Verordnung sowie der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 erwachsenden Rechte und Pflichten informieren. Hierbei kann der Informationspflichtige eine Zusammenfassung verwenden. Die Information kann durch Aushang oder Auslage an geeigneter Stelle oder den Einsatz eines rechnergestützten Informations- und Buchungssystems erfolgen. (2) Während der Fahrt eines Zuges im Schienenpersonennahverkehr muss das Eisenbahnverkehrsunternehmen den Reisenden über den nächsten Haltebahnhof, über Verspätungen, über Sicherheit und über Dienstleistungen im Zug informieren. |
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