Tools:
Update via:
§ 2 - Fünftes Vermögensbildungsgesetz-Durchführungsverordnung (VermBDV)
V. v. 20.12.1994 BGBl. I S. 3904; zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2360
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 800-9-3-3 Arbeitsvertragsrecht
| |
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 800-9-3-3 Arbeitsvertragsrecht
| |
§ 2 Mitteilungspflichten des Arbeitgebers, des Kreditinstituts oder des Unternehmens
(1) Der Arbeitgeber hat bei Überweisung vermögenswirksamer Leistungen im Dezember und Januar eines Kalenderjahres dem Kreditinstitut oder dem Unternehmen, bei dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt werden, das Kalenderjahr mitzuteilen, dem die vermögenswirksamen Leistungen zuzuordnen sind.
(2) 1Werden bei einer Anlage nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes
- 1.
- Wohnbau-Sparverträge in Baufinanzierungsverträge umgewandelt (§ 12 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes) oder
- 2.
- Baufinanzierungsverträge in Wohnbau-Sparverträge umgewandelt (§ 18 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes),
- a)
- den Betrag der vermögenswirksamen Leistungen,
- b)
- das Kalenderjahr, dem sie zuzuordnen sind,
- c)
- das Ende der Sperrfrist,
- d)
- seinen Institutsschlüssel gemäß § 5 Absatz 1 und
- e)
- die bisherige Vertragsnummer des Arbeitnehmers.
(3) 1Das Kreditinstitut oder die Kapitalverwaltungsgesellschaft, bei dem vermögenswirksame Leistungen auf Grund eines Vertrags im Sinne des § 4 des Gesetzes angelegt werden, hat
- 1.
- dem Arbeitgeber, der mit den vermögenswirksamen Leistungen erworbene Wertpapiere verwahrt oder an dessen Unternehmen eine nichtverbriefte Vermögensbeteiligung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g bis l des Gesetzes mit den vermögenswirksamen Leistungen begründet oder erworben wird, oder
- 2.
- dem Unternehmen, an dem eine nichtverbriefte Vermögensbeteiligung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g bis l des Gesetzes mit den vermögenswirksamen Leistungen begründet oder erworben wird,
(4) 1Der Arbeitgeber, bei dem vermögenswirksame Leistungen auf Grund eines Vertrags im Sinne des § 5 des Gesetzes angelegt werden, hat dem vom Arbeitnehmer benannten Kreditinstitut, das die erworbenen Wertpapiere verwahrt, oder der vom Arbeitnehmer benannten Kapitalverwaltungsgesellschaft, die die erworbenen Wertpapiere verwahrt, das Ende der für die vermögenswirksamen Leistungen geltenden Sperrfrist unverzüglich mitzuteilen. 2Wenn über die Wertpapiere vor Ablauf der Sperrfrist verfügt worden ist, hat dies das Kreditinstitut oder die Kapitalverwaltungsgesellschaft dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.
Text in der Fassung des Artikels 10 Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen V. v. 12. Juli 2017 BGBl. I S. 2360 m.W.v. 20. Juli 2017
Frühere Fassungen von § 2 VermBDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 20.07.2017 | Artikel 10 Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 12.07.2017 BGBl. I S. 2360 |
aktuell vorher | 24.07.2014 | Artikel 14 Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2014 BGBl. I S. 1042 |
aktuell vorher | 24.12.2013 | Artikel 10 AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz (AIFM-StAnpG) vom 18.12.2013 BGBl. I S. 4318 |
aktuell vorher | 30.06.2013 | Artikel 19 Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) vom 26.06.2013 BGBl. I S. 1809 |
aktuell vorher | 28.12.2007 | Artikel 19 Investmentänderungsgesetz vom 21.12.2007 BGBl. I S. 3089 |
aktuell | vor 28.12.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 VermBDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 VermBDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VermBDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 VermBDV Anzeigepflichten des Kreditinstituts, des Unternehmens oder des Arbeitgebers (vom 20.07.2017)
... sind; 3. von dem Kreditinstitut oder der Kapitalverwaltungsgesellschaft, dem nach § 2 Abs. 3 Satz 2 mitgeteilt worden ist, daß über verbriefte oder nichtverbriefte ... werden, wenn ihm die Mitteilung des Kreditinstituts oder der Kapitalverwaltungsgesellschaft nach § 2 Abs. 4 Satz 2 zugegangen ist oder wenn der Arbeitnehmer mit den vermögenswirksamen Leistungen eines ...
Zitate in Änderungsvorschriften
AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz (AIFM-StAnpG)
G. v. 18.12.2013 BGBl. I S. 4318
Artikel 10 AIFM-StAnpG Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
... (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 4 Satz 1 und 2, § 4 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 bis 3, Nummer 2, ...
Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120
Artikel 19 AmtshilfeRLUmsG Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
... (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „(§ 5 Abs. 2)" durch die Wörter ... Bundesministerium der Finanzen teilt den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung von § 2 Absatz 2 Satz 1, der §§ 5 und 7 Absatz 1 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 19 des ... im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben mit. Bis zu diesem Zeitpunkt sind § 2 Absatz 2 Satz 1, die §§ 5 und 7 Absatz 1 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 14 des ...
Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
G. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1042
Artikel 14 LPartStAnpG Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
... § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der Verordnung zur Durchführung des Fünften ...
Investmentänderungsgesetz
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 19 InvÄndG Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
... vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: ...
Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2360
Artikel 10 4. StRVÄndV Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
... Vermögensbildungsgesetz-Durchführungsverordnung - VermBDV)". 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/511/a6346.htm