Tools:
Update via:
§ 4 - Fünftes Vermögensbildungsgesetz-Durchführungsverordnung (VermBDV)
V. v. 20.12.1994 BGBl. I S. 3904; zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2360
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 800-9-3-3 Arbeitsvertragsrecht
| |
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 800-9-3-3 Arbeitsvertragsrecht
| |
§ 4 Festlegung von Wertpapieren
(1) Wertpapiere, die auf Grund eines Vertrags im Sinne des § 4 des Gesetzes mit vermögenswirksamen Leistungen erworben werden, sind auf den Namen des Arbeitnehmers dadurch festzulegen, daß sie für die Dauer der Sperrfrist wie folgt in Verwahrung gegeben werden:
- 1.
- 1Erwirbt der Arbeitnehmer Einzelurkunden, so müssen diese in das Depot bei dem Kreditinstitut oder der Kapitalverwaltungsgesellschaft gegeben werden, mit dem er den Sparvertrag abgeschlossen hat. 2Das Kreditinstitut oder die Kapitalverwaltungsgesellschaft muß in den Depotbüchern einen Sperrvermerk für die Dauer der Sperrfrist anbringen. 3Bei Drittverwahrung genügt ein Sperrvermerk im Kundenkonto beim erstverwahrenden Kreditinstitut oder bei der erstverwahrenden Kapitalverwaltungsgesellschaft.
- 2.
- Erwirbt der Arbeitnehmer Anteile an einem Sammelbestand von Wertpapieren oder werden Wertpapiere bei einer Wertpapiersammelbank in Sammelverwahrung gegeben, so muß das Kreditinstitut oder die Kapitalverwaltungsgesellschaft einen Sperrvermerk in das Depotkonto eintragen.
(2) 1Wertpapiere nach Absatz 1 Satz 1
- 1.
- die eine Vermögensbeteiligung an Unternehmen des Arbeitgebers oder eine gleichgestellte Vermögensbeteiligung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes) verbriefen oder
- 2.
- die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erwirbt,
(3) 1Wertpapiere, die auf Grund eines Vertrags im Sinne des § 5 des Gesetzes erworben werden, sind festzulegen durch Verwahrung
- 1.
- beim Arbeitgeber oder
- 2.
- im Auftrag des Arbeitgebers bei einem Dritten oder
- 3.
- bei einem vom Arbeitnehmer benannten inländischen Kreditinstitut oder bei einer vom Arbeitnehmer benannten inländischen Kapitalverwaltungsgesellschaft.
(4) Bei einer Verwahrung durch ein Kreditinstitut oder eine Kapitalverwaltungsgesellschaft hat der Arbeitnehmer innerhalb von drei Monaten nach dem Erwerb der Wertpapiere dem Arbeitgeber eine Bescheinigung des Kreditinstituts oder der Kapitalverwaltungsgesellschaft darüber vorzulegen, daß die Wertpapiere entsprechend Absatz 1 in Verwahrung genommen worden sind.
Text in der Fassung des Artikels 10 AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz (AIFM-StAnpG) G. v. 18. Dezember 2013 BGBl. I S. 4318 m.W.v. 24. Dezember 2013
Frühere Fassungen von § 4 VermBDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 24.12.2013 | Artikel 10 AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz (AIFM-StAnpG) vom 18.12.2013 BGBl. I S. 4318 |
aktuell vorher | 28.12.2007 | Artikel 19 Investmentänderungsgesetz vom 21.12.2007 BGBl. I S. 3089 |
aktuell | vor 28.12.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 VermBDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 VermBDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VermBDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 VermBDV Anzeigepflichten des Kreditinstituts, des Unternehmens oder des Arbeitgebers (vom 20.07.2017)
... vermögenswirksamen Leistungen folgt; 5. von dem Arbeitgeber, der Wertpapiere nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2 verwahrt oder bei einem Dritten verwahren läßt, wenn vor Ablauf der Sperrfrist die ... aufgehoben oder über Wertpapiere verfügt wird oder wenn bei einer Verwahrung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 der Arbeitnehmer die Verwahrungsbescheinigung nach § 4 Abs. 4 nicht rechtzeitig vorlegt; ... Verwahrung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 der Arbeitnehmer die Verwahrungsbescheinigung nach § 4 Abs. 4 nicht rechtzeitig vorlegt; 6. von dem Arbeitgeber, bei dem vermögenswirksame ...
Zitate in Änderungsvorschriften
AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz (AIFM-StAnpG)
G. v. 18.12.2013 BGBl. I S. 4318
Artikel 10 AIFM-StAnpG Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
... geändert: 1. In § 2 Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 4 Satz 1 und 2, § 4 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 bis 3, Nummer 2, Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, Satz 3 sowie Absatz 4 und ...
Investmentänderungsgesetz
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 19 InvÄndG Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
... Wörter oder die Kapitalanlagegesellschaft" eingefügt. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/511/a6348.htm