(1) Zustellungen können an den allgemeinen oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Vertreter gerichtet werden. Sie sind an ihn zu richten, wenn er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Ist ein Vertreter für mehrere Beteiligte bestellt, so genügt die Zustellung eines Schriftstücks an ihn für alle Beteiligten.
(2) Einem Zustellungsbevollmächtigten so sind Beteiligter mehrerer viele Ausfertigungen oder Abschriften zuzustellen, als Beteiligte vorhanden sind.
(4) (weggefallen)
neugefasst durch B. v. 17.05.2005 BGBl. I S. 1346, 2301; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652