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Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG)

G. v. 03.07.1952 BGBl. I S. 379; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 12.08.2005 BGBl. I S. 2354
Geltung ab 01.01.1964 bis 31.01.2006; FNA: 201-3 Verwaltungsverfahren und -zwangsverfahren
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I. Geltungsbereich und Erfordernis der Zustellung

§ 1



(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für das Zustellungsverfahren der Bundesbehörden, der bundesunmittelbaren Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts und der Landesfinanzbehörden.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten ferner, wenn Gesetze des Bundes oder eines Landes sie für anwendbar erklären.

(3) Zugestellt wird, soweit dies durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist.


II. Arten der Zustellung

§ 2 Allgemeines



(1) Die Zustellung besteht in der Übergabe eines Schriftstücks in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift oder in dem Vorlegen der Urschrift. Zugestellt wird durch die Post (§§ 3, 4) oder durch die Behörde (§§ 5, 6). Daneben gelten die in den §§ 14 bis 16 geregelten Sonderarten der Zustellung.

(2) Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten, auch soweit in bestehenden Rechtsvorschriften eine bestimmte Zustellungsart vorgesehen ist.


§ 3 Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde



(1) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, so übergibt die Behörde, die die Zustellung veranlaßt, das Schriftstück verschlossen der Post mit dem Ersuchen, die Zustellung einem Postbediensteten des Bestimmungsortes aufzutragen. Die Sendung ist mit der Anschrift des Empfängers und mit der Bezeichnung der absendenden Dienststelle, einer Geschäftsnummer und einem Vordruck für die Zustellungsurkunde zu versehen.

(2) Der Postbedienstete beurkundet die Zustellung. Die Zustellungsurkunde wird an die Behörde zurückgeleitet.

(3) Für das Zustellen durch den Postbediensteten gelten die Vorschriften der §§ 177 bis 181 der Zivilprozeßordnung.


§ 4 Zustellung durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes



(1) Bei der Zustellung durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes gilt dieser mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, daß das zuzustellende Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Schriftstücks und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2) Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken; des Namenszeichens des damit beauftragten Bediensteten bedarf es nicht.


§ 5 Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis



(1) Bei der Zustellung durch die Behörde händigt der zustellende Bedienstete das Schriftstück dem Empfänger aus. Der Empfänger hat ein mit dem Datum der Aushändigung versehenes Empfangsbekenntnis zu unterschreiben. Der Bedienstete vermerkt das Datum der Zustellung auf dem auszuhändigenden Schriftstück.

(2) An Behörden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberatungsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften kann das Schriftstück auch auf andere Weise übermittelt werden; als Nachweis der Zustellung genügt dann das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis, das an die Behörde zurückzusenden ist.

(3) Im Fall des Absatzes 1 gelten die besonderen Vorschriften der §§ 10 bis 13.


§ 6 Zustellung durch die Behörde mittels Vorlegens der Urschrift



An Behörden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts kann durch Vorlegung der Urschrift zugestellt werden. Hierbei ist zu vermerken, daß das Schriftstück zum Zwecke der Zustellung vorgelegt wird. Der Empfänger hat auf der Urschrift den Tag des Eingangs zu vermerken.


III. Gemeinsame Vorschriften für alle Zustellungsarten

§ 7 Zustellung an gesetzliche Vertreter



(1) Bei Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen ist an ihre gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Gleiches gilt bei Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, soweit der Aufgabenkreis des Betreuers reicht.

(2) Bei Behörden, juristischen Personen, nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Zweckvermögen wird an ihre Vorsteher zugestellt. § 34 Abs. 2 der Abgabenordnung bleibt unberührt.

(3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Vorstehern genügt die Zustellung an einen von ihnen.

(4) Der zustellende Bedienstete braucht nicht zu prüfen, ob die Anschrift den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 entspricht.


§ 8 Zustellung an Bevollmächtigte



(1) Zustellungen können an den allgemeinen oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Vertreter gerichtet werden. Sie sind an ihn zu richten, wenn er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Ist ein Vertreter für mehrere Beteiligte bestellt, so genügt die Zustellung eines Schriftstücks an ihn für alle Beteiligten.

(2) Einem Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter sind so viele Ausfertigungen oder Abschriften zuzustellen, als Beteiligte vorhanden sind.

(3) § 183 der Abgabenordnung bleibt unberührt.

(4) (weggefallen)


§ 9 Heilung von Zustellungsmängeln



Läßt sich die formgerechte Zustellung eines Schriftstücks nicht nachweisen oder ist das Schriftstück unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es der Empfangsberechtigte nachweislich erhalten hat.


IV. Besondere Vorschriften für die Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis

§ 10 Ort der Zustellung



Die Zustellung kann an jedem Ort bewirkt werden, an dem der Empfänger angetroffen wird.


§ 11 Ersatzzustellung



(1) Wird der Empfänger in seiner Wohnung nicht angetroffen, so kann das Schriftstück in der Wohnung einem zur Familie gehörenden erwachsenen Hausgenossen oder einem in der Familie beschäftigten Erwachsenen übergeben werden. Wird kein solcher Erwachsener angetroffen, so kann das Schriftstück auch dem in demselben Hause wohnenden Hauswirt oder Vermieter übergeben werden, wenn sie zur Annahme bereit sind.

(2) Ist die Zustellung nach Absatz 1 nicht durchführbar, so kann dadurch zugestellt werden, daß das Schriftstück bei der Gemeinde oder Polizeibehörde des Zustellungsortes niedergelegt wird. Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung unter der Anschrift des Empfängers in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abzugeben oder, wenn dies nicht tunlich ist, an der Tür der Wohnung mit Anschrift des Empfängers zu befestigen; außerdem ist möglichst auch ein Nachbar mündlich zu verständigen.

(3) Wird ein Gewerbetreibender oder freiberuflich Tätiger, der einen besonderen Geschäftsraum hat, in dem Geschäftsraum nicht angetroffen, so kann das Schriftstück einem dort anwesenden Gehilfen übergeben werden.

(4) Soll dem Vorsteher einer Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts oder eines Vereins zugestellt werden und wird er in dem Geschäftsraum während der gewöhnlichen Geschäftsstunden nicht angetroffen oder ist er an der Annahme verhindert, so kann das Schriftstück einem anderen Beamten oder Bediensteten übergeben werden, der in dem Geschäftsraum anwesend ist. Wird der Vorsteher in seiner Wohnung nicht angetroffen, so gelten die Absätze 1 und 2 nur, wenn kein besonderer Geschäftsraum vorhanden ist.

(5) Das Empfangsbekenntnis ist in den Fällen der Absätze 1, 3 und 4 von demjenigen zu unterschreiben, dem das Schriftstück übergeben worden ist. Der zustellende Bedienstete vermerkt in den Akten den Grund der Ersatzstellung. Im Falle des Absatzes 2 vermerkt er, wann und wo das Schriftstück niedergelegt und in welcher Weise die Niederlegung schriftlich mitgeteilt ist.


§ 12 Zustellung zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen



(1) Zur Nachtzeit, an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen darf im Inland nur mit schriftlicher Erlaubnis des Behördenvorstandes zugestellt werden.

(2) Die Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraum vom 1. April bis 30. September die Stunden von einundzwanzig Uhr bis vier Uhr und in dem Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. März die Stunden von einundzwanzig Uhr bis sechs Uhr.

(3) Die Erlaubnis ist bei der Zustellung abschriftlich mitzuteilen.

(4) Eine Zustellung, bei der diese Vorschriften nicht beachtet sind, ist gültig, wenn die Annahme nicht verweigert ist.


§ 13 Verweigerung der Annahme



(1) Wird die Annahme der Zustellung ohne gesetzlichen Grund verweigert, so ist das Schriftstück am Ort der Zustellung zurückzulassen. Die Zustellung gilt damit als bewirkt.

(2) Der zustellende Beamte vermerkt in den Akten, zu welcher Zeit, an welchem Ort und aus welchem Grunde das Schriftstück zurückgelassen ist.


V. Sonderarten der Zustellung

§ 14 Zustellung im Ausland



(1) Im Ausland wird mittels Ersuchens der zuständigen Behörde des fremden Staates oder der in diesem Staate befindlichen konsularischen oder diplomatischen Vertretungen des Bundes zugestellt.

(2) An Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen, wird mittels Ersuchens des Auswärtigen Amtes zugestellt, wenn sie zur Mission des Bundes gehören. Dasselbe gilt für Zustellungen an die Vorsteher der Bundeskonsulate.

(3) Die Zustellung wird durch die Bescheinigung der ersuchten Behörde oder des ersuchten Beamten, daß zugestellt ist, nachgewiesen.


§ 15 Öffentliche Zustellung



(1) Durch öffentliche Bekanntmachung kann zugestellt werden:

a)
wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist,

b)
wenn der Inhaber der Wohnung, in der zugestellt werden müßte, der inländischen Gerichtsbarkeit nicht unterworfen und die Zustellung in der Wohnung deshalb unausführbar ist,

c)
wenn die Zustellung außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erfolgen müßte, aber unausführbar ist oder keinen Erfolg verspricht.

(2) Bei der öffentlichen Zustellung ist das zuzustellende Schriftstück an der Stelle auszuhängen, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist. Statt des Schriftstücks kann eine Benachrichtigung ausgehängt werden, in der allgemein anzugeben ist, daß und wo das Schriftstück eingesehen werden kann.

(3) Das Schriftstück, das eine Ladung enthält, gilt als an dem Tage zugestellt, an dem seit dem Tage des Aushängens ein Monat verstrichen ist. Enthält das Schriftstück keine Ladung, so ist es an dem Tage als zugestellt anzusehen, an dem seit dem Tage des Aushängens zwei Wochen verstrichen sind. Der Tag des Aushängens und der Tag der Abnahme sind von dem zuständigen Bediensteten auf dem Schriftstück zu vermerken.

(4) Ein Auszug des zuzustellenden Schriftstückes kann in örtlichen oder überörtlichen Zeitungen oder Zeitschriften einmalig oder mehrere Male veröffentlicht werden. Der Verwaltungsaufwand muß im Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zu den Erfolgsaussichten stehen.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe a sollen ein Suchvermerk im Bundeszentralregister niedergelegt und andere geeignete Nachforschungen angestellt werden, soweit der Verwaltungsaufwand im Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zu den Erfolgsaussichten steht. In den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben b und c ist die öffentliche Zustellung und der Inhalt des Schriftstückes dem Empfänger formlos mitzuteilen, soweit seine Anschrift bekannt ist und Postverbindung besteht. Die Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung ist allein von der Beachtung der Absätze 2 und 3 abhängig.

(6) Die öffentliche Zustellung wird von einem zeichnungsberechtigten Beamten angeordnet.


§ 16 Zustellung an Beamte, Ruhestandsbeamte und sonstige Versorgungsberechtigte



(1) Verfügungen und Entscheidungen, die einem Beamten, Ruhestandsbeamten oder sonstigen Versorgungsberechtigten nach den Vorschriften des Bundesbeamtenrechts zuzustellen sind, können dem Beamten oder Versorgungsberechtigten auch in der Weise zugestellt werden, daß sie ihm mündlich oder durch Gewährung von Einsicht bekanntgegeben werden; hierüber ist eine Niederschrift anzufertigen. Der Beamte oder Versorgungsberechtigte erhält von ihr auf Antrag eine Abschrift.

(2) Eine Entscheidung über die Beendigung des Beamtenverhältnisses eines Beamten, der sich außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes aufhält, kann auch dadurch zugestellt werden, daß ihr wesentlicher Inhalt dem Beamten durch Telegramm oder in anderer Form dienstlich mitgeteilt wird. Die Zustellung soll in der sonst vorgeschriebenen Form nachgeholt werden, sobald die Umstände es gestatten.


§ 17 (weggefallen)





VI. Schlußvorschriften

§ 18 Postzustellungsverordnung



Die Verordnung über Postzustellung in der öffentlichen Verwaltung (Postzustellungsverordnung) vom 23. August 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 527) ist für den Bereich der Bundesverwaltung, der Landesfinanzverwaltung und der Finanzgerichte nicht anzuwenden.


§ 19 (Aufhebung von Vorschriften)





§ 20 Berlin



Dieses Gesetz gilt auch in Berlin, wenn das Land Berlin gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung die Anwendung dieses Gesetzes beschließt.


§ 21 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt drei Monate nach seiner Verkündung in Kraft.