Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.01.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 9 - Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG)
G. v. 03.07.1952 BGBl. I S. 379; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 12.08.2005 BGBl. I S. 2354
Geltung ab 01.01.1964 bis 31.01.2006; FNA: 201-3 Verwaltungsverfahren und -zwangsverfahren
|
Geltung ab 01.01.1964 bis 31.01.2006; FNA: 201-3 Verwaltungsverfahren und -zwangsverfahren
|
§ 9 Heilung von Zustellungsmängeln
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
Läßt sich die formgerechte Zustellung eines Schriftstücks nicht nachweisen oder ist das Schriftstück unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es der Empfangsberechtigte nachweislich erhalten hat.
Anzeige
Zitierungen von § 9 VwZG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 VwZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VwZG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Zivildienstgesetz (ZDG)
neugefasst durch B. v. 17.05.2005 BGBl. I S. 1346, 2301; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
§ 71 ZDG Form und Bekanntgabe von Verwaltungsakten; Zustellungen
... Stelle bestimmt wird. (3) Für die Zustellung gelten die §§ 2 bis 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes, § 7 Abs. 1 jedoch mit der Maßgabe, dass an ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5117/a70842.htm