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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.01.2006 aufgehoben
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V. - Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG)
G. v. 03.07.1952 BGBl. I S. 379; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 12.08.2005 BGBl. I S. 2354
Geltung ab 01.01.1964 bis 31.01.2006; FNA: 201-3 Verwaltungsverfahren und -zwangsverfahren
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Geltung ab 01.01.1964 bis 31.01.2006; FNA: 201-3 Verwaltungsverfahren und -zwangsverfahren
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V. Sonderarten der Zustellung
§ 14 Zustellung im Ausland
§ 14 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Im Ausland wird mittels Ersuchens der zuständigen Behörde des fremden Staates oder der in diesem Staate befindlichen konsularischen oder diplomatischen Vertretungen des Bundes zugestellt.
(2) An Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen, wird mittels Ersuchens des Auswärtigen Amtes zugestellt, wenn sie zur Mission des Bundes gehören. Dasselbe gilt für Zustellungen an die Vorsteher der Bundeskonsulate.
(3) Die Zustellung wird durch die Bescheinigung der ersuchten Behörde oder des ersuchten Beamten, daß zugestellt ist, nachgewiesen.
§ 15 Öffentliche Zustellung
§ 15 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Durch öffentliche Bekanntmachung kann zugestellt werden:
- a)
- wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist,
- b)
- wenn der Inhaber der Wohnung, in der zugestellt werden müßte, der inländischen Gerichtsbarkeit nicht unterworfen und die Zustellung in der Wohnung deshalb unausführbar ist,
- c)
- wenn die Zustellung außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erfolgen müßte, aber unausführbar ist oder keinen Erfolg verspricht.
(2) Bei der öffentlichen Zustellung ist das zuzustellende Schriftstück an der Stelle auszuhängen, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist. Statt des Schriftstücks kann eine Benachrichtigung ausgehängt werden, in der allgemein anzugeben ist, daß und wo das Schriftstück eingesehen werden kann.
(3) Das Schriftstück, das eine Ladung enthält, gilt als an dem Tage zugestellt, an dem seit dem Tage des Aushängens ein Monat verstrichen ist. Enthält das Schriftstück keine Ladung, so ist es an dem Tage als zugestellt anzusehen, an dem seit dem Tage des Aushängens zwei Wochen verstrichen sind. Der Tag des Aushängens und der Tag der Abnahme sind von dem zuständigen Bediensteten auf dem Schriftstück zu vermerken.
(4) Ein Auszug des zuzustellenden Schriftstückes kann in örtlichen oder überörtlichen Zeitungen oder Zeitschriften einmalig oder mehrere Male veröffentlicht werden. Der Verwaltungsaufwand muß im Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zu den Erfolgsaussichten stehen.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe a sollen ein Suchvermerk im Bundeszentralregister niedergelegt und andere geeignete Nachforschungen angestellt werden, soweit der Verwaltungsaufwand im Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zu den Erfolgsaussichten steht. In den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben b und c ist die öffentliche Zustellung und der Inhalt des Schriftstückes dem Empfänger formlos mitzuteilen, soweit seine Anschrift bekannt ist und Postverbindung besteht. Die Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung ist allein von der Beachtung der Absätze 2 und 3 abhängig.
(6) Die öffentliche Zustellung wird von einem zeichnungsberechtigten Beamten angeordnet.
§ 16 Zustellung an Beamte, Ruhestandsbeamte und sonstige Versorgungsberechtigte
§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Verfügungen und Entscheidungen, die einem Beamten, Ruhestandsbeamten oder sonstigen Versorgungsberechtigten nach den Vorschriften des Bundesbeamtenrechts zuzustellen sind, können dem Beamten oder Versorgungsberechtigten auch in der Weise zugestellt werden, daß sie ihm mündlich oder durch Gewährung von Einsicht bekanntgegeben werden; hierüber ist eine Niederschrift anzufertigen. Der Beamte oder Versorgungsberechtigte erhält von ihr auf Antrag eine Abschrift.
(2) Eine Entscheidung über die Beendigung des Beamtenverhältnisses eines Beamten, der sich außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes aufhält, kann auch dadurch zugestellt werden, daß ihr wesentlicher Inhalt dem Beamten durch Telegramm oder in anderer Form dienstlich mitgeteilt wird. Die Zustellung soll in der sonst vorgeschriebenen Form nachgeholt werden, sobald die Umstände es gestatten.
§ 17 (weggefallen)
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5117/b13697.htm