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Änderung § 1e PflSchGerätV vom 24.03.2007

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§ 1d PflSchGerätV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.03.2007 geltenden Fassung
§ 1e PflSchGerätV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.01.2013 geltenden Fassung
durch § 11 V. v. 15.01.2013 BGBl. I S. 74
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1d Kennzeichnung


(Text neue Fassung)

§ 1e (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Ist es auf Grund der Größe der abgabefertigen Packung nicht möglich, alle gemäß § 20 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes vorgeschriebenen Angaben in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer Schrift darauf anzubringen, kann das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit auf Antrag den Abdruck der gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 6 des Pflanzenschutzgesetzes vorgeschriebenen Angaben auf einer jede abgabefertige Packung begleitenden Gebrauchsanleitung genehmigen. Es hat die Genehmigung mit den Auflagen zu verbinden, die erforderlich sind, um die bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung des Pflanzenschutzmittels sicherzustellen.

(2) Auf den Behältnissen und abgabefertigen Packungen von Pflanzenschutzmitteln sind zusätzlich zu den in § 20 Abs. 1 bis 3 des Pflanzenschutzgesetzes festgelegten Angaben diejenigen Standardsätze für besondere Gefahren und Sicherheitshinweise der Anhänge IV und V der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. EG Nr. L 230 S. 1), eingefügt durch die Richtlinie 2003/82/EG der Kommission vom 11. September 2003 (ABl. EU Nr. L 228 S. 11), in der jeweils geltenden Fassung anzugeben, für die das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit das Vorliegen der Zuteilungskriterien der Anhänge IV und V der Richtlinie 91/414/EWG für das jeweilige Pflanzenschutzmittel festgestellt hat.



 
 

 
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