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Synopse aller Änderungen der Wassermotorräder-Verordnung am 01.04.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2006 durch Artikel 8 der 6. SchiffPolÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der WasMotRV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2006 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2006 geltenden Fassung
Zuletzt geändert durch Art 8 V v 20.01.2006 BGBl. I 220
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Wassermotorradflächen


(1) Auf den durch das Tafelzeichen E.22 freigegebenen Wasserflächen darf mit Wassermotorrädern gefahren werden. Dabei dürfen die Fahrzeugführer durch ihre Fahrweise keinen anderen gefährden, die übrige Schiffahrt nicht behindern und andere Fahrzeuge, Ufer- oder Regelungsbauwerke, schwimmende oder feste Anlagen, Schiffahrtszeichen und Ufervegetation nicht beschädigen. Die Fahrzeugführer haben dazu die Geschwindigkeit ihrer Fahrzeuge rechtzeitig im erforderlichen Maße zu verringern und bei der Vorbeifahrt einen ausreichenden Abstand, der 10 Meter nicht unterschreiten darf, einzuhalten.

(2) Zusätzliche dreieckige Tafeln und rechteckige Schilder zu dem Tafelzeichen nach Absatz 1 zeigen die Längen-, und soweit erforderlich, die Breitenbegrenzung der freigegebenen Wasserflächen an.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) Eine Übersicht über die für das Fahren mit Wassermotorrädern freigegebenen Wasserflächen wird vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Verkehrsblatt veröffentlicht.

(Text neue Fassung)

(3) Eine Übersicht über die für das Fahren mit Wassermotorrädern freigegebenen Wasserflächen wird vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt veröffentlicht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 6 Beschränkungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Führen von Wassermotorrädern ist nur erlaubt:

1.
in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr, jedoch nicht vor Sonnenaufgang und nach Sonnenuntergang, und nur bei Wetter mit einer Sicht von mehr als 1.000 Metern;

2.
wenn durch entsprechende technische Einrichtungen sichergestellt ist, daß sich im Fall des Überbordgehens des Fahrzeugführers der Motor automatisch abschaltet oder automatisch auf kleinste Fahrtstufe zurückschaltet und dann das Wassermotorrad eine Kreisbahn einschlägt;

3.
wenn Fahrzeugführer und Begleitpersonen Schwimmhilfen tragen, die mindestens den Anforderungen nach DIN EN 393 entsprechen oder in anderer Weise einen Auftrieb von mindestens 50 Newton gewährleisten. Die DIN-Norm EN 393 ist im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.



(1) 1 Das Führen von Wassermotorrädern ist auf den freigegebenen Wasserflächen nur in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr, jedoch nicht vor Sonnenaufgang und nach Sonnenuntergang, und nur bei Wetter mit einer Sicht von mehr als 1 000 Metern erlaubt. 2 Darüber hinaus ist das Führen von Wassermotorrädern nur erlaubt,

1.
wenn durch entsprechende technische Einrichtungen sichergestellt ist, dass sich im Fall des Überbordgehens des Fahrzeugführers der Motor automatisch abschaltet oder automatisch auf kleinste Fahrstufe zurückschaltet und dann das Wassermotorrad eine Kreisbahn einschlägt;

2.
wenn Fahrzeugführer und Begleitpersonen Schwimmhilfen tragen, die mindestens den Anforderungen nach DIN EN 393 entsprechen oder in anderer Weise einen Auftrieb von mindestens 50 Newton gewährleisten.

3
Die in Satz 2 Nr. 2 genannte DIN-Norm ist beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt und durch das Deutsche Institut für Normung, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, zu beziehen.

(2) Der Eigentümer eines Wassermotorrades darf weder anordnen noch zulassen, daß das Wassermotorrad unter Verletzung der in Absatz 1 genannten Verpflichtungen geführt wird.



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§ 9 Übergangsregelung




§ 9 (aufgehoben)


vorherige Änderung

§ 2 Nr. 4 und § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 sind ab dem 1. Juli 2006 nicht mehr anzuwenden. Ab diesem Zeitpunkt ist § 3 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung wieder anzuwenden.