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§ 13a - Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAGKostV)
V. v. 29.04.2002 BGBl. I S. 1504; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Geltung ab 01.05.2002; FNA: 7610-15-2 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.05.2002; FNA: 7610-15-2 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 13a (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz V. v. 8. Juni 2011 BGBl. I S. 1054 m.W.v. 1. Juli 2011
Frühere Fassungen von § 13a FinDAGKostV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2011 | Artikel 1 Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 08.06.2011 BGBl. I S. 1054 |
aktuell vorher | 26.06.2010 | Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 21.06.2010 BGBl. I S. 811 |
aktuell | vor 26.06.2010 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13a FinDAGKostV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13a FinDAGKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FinDAGKostV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 08.06.2011 BGBl. I S. 1054
Artikel 1 11. FinDAGKostVÄndV
... 2011 (BGBl. I S. 288) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 13a wird aufgehoben. 2. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt ...
Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4155
Artikel 1 14. FinDAGKostVÄndV
... 17. In Nummer 1.1.12.2 wird in der Spalte „Gebührentatbestand" die Angabe „ § 13a Abs. 1 und 2 ," gestrichen und in der Spalte „Gebühr in Euro" die Angabe „500 bis ...
Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 21.06.2010 BGBl. I S. 811
Artikel 1 10. FinDAGKostVÄndV
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: „§ 13a Anwendung auf bestehende Verwaltungsverfahren ... 1. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: „§ 13a Anwendung auf bestehende Verwaltungsverfahren Die Gebührennummern 5.1 bis 5.1.3 ...
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