Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 10 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 27.04.2024

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 Seefischerei-Bußgeldverordnung, alle Änderungen durch Artikel 1 24. SeefBgVÄndV am 27. April 2024 und Änderungshistorie der SeefBgV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.04.2024 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 136
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 494/2002


(Text neue Fassung)

§ 10 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 600/2004


vorherige Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 494/2002 der Kommission vom 19. März 2002 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Seehechtsbestands in den ICES-Gebieten III, IV, V, VI und VII sowie VIII a, b, d, e (ABl. L 77 vom 20.3.2002, S. 8) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 3 ein dort genanntes Netz oder ein dort genanntes Netzteil verwendet,

2.
entgegen Artikel 4 Satz 1 erster Halbsatz eine dort genannte Baumkurre an Bord mitführt oder ausbringt,

3.
entgegen Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 erster oder zweiter Anstrich oder Artikel 6 Absatz 1 oder Absatz 2 ein dort genanntes Schleppnetz oder eine dort genannte Baumkurre einsetzt oder ganz oder teilweise zu Wasser lässt,

4.
entgegen Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 erster Anstrich oder Satz 3 erster Anstrich Fischfang betreibt oder

5.
entgegen Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 zweiter Anstrich oder Satz 3 zweiter Anstrich ein dort genanntes Fanggerät ganz oder teilweise zu Wasser lässt oder ausbringt.



Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 600/2004 des Rates vom 22. März 2004 mit technischen Maßnahmen für die Fischerei im Bereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 1, 2, 3 Satz 1, Absatz 4 oder 6 eine Fischerei ausübt,

2. als Kapitän entgegen Artikel 4 Absatz 1
ein dort genanntes Netz oder eine Snurrewade einsetzt,

3.
entgegen Artikel 4 Absatz 2 eine Vorrichtung verwendet,

4. als Kapitän entgegen Artikel 6 Absatz 1
Satz 1 zweiter Halbsatz einen Krebs nicht unverzüglich freilässt,

5. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder 2 einen Verpackungsgurt verwendet,

6. als Kapitän entgegen Artikel 7 Absatz 3
erster Halbsatz Plastikrückstände nicht an Bord aufbewahrt,

7. als Kapitän
entgegen Artikel 8 Absatz 1 Satz 3 einen Köder verwendet,

8. entgegen Artikel 8 Absatz
2 Satz 1 eine Langleine ausbringt,

9. als Kapitän entgegen
Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 oder Artikel 9 Absatz 3 Fischabfälle über Bord wirft,

10. entgegen Artikel 9 Absatz 1 ein Netzsteuerkabel verwendet,

11. als Kapitän entgegen Artikel 10 Absatz 1 oder
2 ein Fischereifahrzeug nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach Erreichen des Beifangvolumens an einen anderen Fangplatz begibt,

12. als Kapitän
entgegen Artikel 11 Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz den Fischfang nicht einstellt,

13.
entgegen Artikel 12 Absatz 1 Fischerei ausübt,

14. als Kapitän entgegen Artikel 12 Absatz
2 Satz 1 ein Fischereifahrzeug nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach Erreichen der dort genannten Fangmenge an einen dort genannten Fangplatz begibt,

15. als Kapitän entgegen Artikel 12 Absatz 3 die Fangtätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig einstellt,

16. als Kapitän entgegen Artikel 12 Absatz 4 Hols
zu Forschungszwecken nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ausführt oder

17. entgegen Artikel 14 Absatz 1, 2 oder 3 eine dort genannte Person nicht an Bord nimmt.


(heute geltende Fassung)