Änderung § 10 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 27.04.2024

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 Seefischerei-Bußgeldverordnung, alle Änderungen durch Artikel 1 24. SeefBgVÄndV am 27. April 2024 und Änderungshistorie der SeefBgV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.04.2024 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 136
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 494/2002


(Text neue Fassung)

§ 10 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 600/2004


vorherige Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 494/2002 der Kommission vom 19. März 2002 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Seehechtsbestands in den ICES-Gebieten III, IV, V, VI und VII sowie VIII a, b, d, e (ABl. L 77 vom 20.3.2002, S. 8) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 3 ein dort genanntes Netz oder ein dort genanntes Netzteil verwendet,

2.
entgegen Artikel 4 Satz 1 erster Halbsatz eine dort genannte Baumkurre an Bord mitführt oder ausbringt,

3.
entgegen Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 erster oder zweiter Anstrich oder Artikel 6 Absatz 1 oder Absatz 2 ein dort genanntes Schleppnetz oder eine dort genannte Baumkurre einsetzt oder ganz oder teilweise zu Wasser lässt,

4.
entgegen Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 erster Anstrich oder Satz 3 erster Anstrich Fischfang betreibt oder

5.
entgegen Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 zweiter Anstrich oder Satz 3 zweiter Anstrich ein dort genanntes Fanggerät ganz oder teilweise zu Wasser lässt oder ausbringt.



Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 600/2004 des Rates vom 22. März 2004 mit technischen Maßnahmen für die Fischerei im Bereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 1, 2, 3 Satz 1, Absatz 4 oder 6 eine Fischerei ausübt,

2. als Kapitän entgegen Artikel 4 Absatz 1
ein dort genanntes Netz oder eine Snurrewade einsetzt,

3.
entgegen Artikel 4 Absatz 2 eine Vorrichtung verwendet,

4. als Kapitän entgegen Artikel 6 Absatz 1
Satz 1 zweiter Halbsatz einen Krebs nicht unverzüglich freilässt,

5. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder 2 einen Verpackungsgurt verwendet,

6. als Kapitän entgegen Artikel 7 Absatz 3
erster Halbsatz Plastikrückstände nicht an Bord aufbewahrt,

7. als Kapitän
entgegen Artikel 8 Absatz 1 Satz 3 einen Köder verwendet,

8. entgegen Artikel 8 Absatz
2 Satz 1 eine Langleine ausbringt,

9. als Kapitän entgegen
Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 oder Artikel 9 Absatz 3 Fischabfälle über Bord wirft,

10. entgegen Artikel 9 Absatz 1 ein Netzsteuerkabel verwendet,

11. als Kapitän entgegen Artikel 10 Absatz 1 oder
2 ein Fischereifahrzeug nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach Erreichen des Beifangvolumens an einen anderen Fangplatz begibt,

12. als Kapitän
entgegen Artikel 11 Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz den Fischfang nicht einstellt,

13.
entgegen Artikel 12 Absatz 1 Fischerei ausübt,

14. als Kapitän entgegen Artikel 12 Absatz
2 Satz 1 ein Fischereifahrzeug nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach Erreichen der dort genannten Fangmenge an einen dort genannten Fangplatz begibt,

15. als Kapitän entgegen Artikel 12 Absatz 3 die Fangtätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig einstellt,

16. als Kapitän entgegen Artikel 12 Absatz 4 Hols
zu Forschungszwecken nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ausführt oder

17. entgegen Artikel 14 Absatz 1, 2 oder 3 eine dort genannte Person nicht an Bord nimmt.


(heute geltende Fassung) 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed