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Änderung § 34 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 27.04.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 34 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.04.2024 geltenden Fassung
§ 34 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 136
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 34 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2250


(Text neue Fassung)

§ 34 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/2053


vorherige Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2016/2250 der Kommission vom 4. Oktober 2016 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in der Nordsee und in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa (ABl. L 340 vom 15.12.2016, S. 2) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Kapitän entgegen Artikel 5 Absatz 3 eine Seezunge nicht oder nicht rechtzeitig freisetzt oder

2.
entgegen Artikel 8 Absatz 1 ein dort genanntes Schleppnetz oder Snurrewade, Baumkurre oder ähnlich gezogenes Netz an Bord mit sich führt oder einsetzt.



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/2053 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EU) 2017/2107 und (EU) 2019/833 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/1627 (ABl. L 238 vom 27.9.2023, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 6 Absatz 3 eine Chartertätigkeit ausübt,

2. entgegen Artikel 19 Absatz 1 Roten Thun fängt, an Bord mitführt, umlädt, umsetzt, anlandet, transportiert, lagert, verkauft, zum Verkauf anbietet, zur Schau stellt oder zum Kauf anbietet,

3. entgegen Artikel 21 Absatz 5 Satz 1 Roten Thun fängt,

4. entgegen Artikel 21 Absatz 5 Satz 3 Roten Thun verarbeitet oder vermarktet,

5.
als Kapitän entgegen Artikel 21 Absatz 6 Satz 1 Roten Thun von anderen Arten nicht, nicht richtig oder nicht vollständig trennt,

6. entgegen Artikel 22 ein Luftfahrzeug einsetzt,

7. entgegen Artikel 24 Absatz 2 Roten Thun fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,

8. entgegen Artikel 24 Absatz
3 Roten Thun vermarktet,

9. entgegen Artikel 30 Absatz 1 Satz 1 oder 3 sich an einem Fangeinsatz beteiligt,

10. entgegen Artikel 35 Absatz 1 oder 2
eine Umladung vornimmt,

11. ohne Genehmigung nach Artikel 35 Absatz 3 Satz 2 eine Umladung vornimmt,

12. entgegen Artikel 39 Absatz 3 Roten Thun fischt,

13. entgegen Artikel 43 Absatz 1 Satz 1
nicht gewährleistet, dass die Umsetzung überwacht wird,

14. entgegen Artikel 46 Absatz 1 Satz 1 ein Transportnetz verankert,

15. entgegen Artikel 46 Absatz 5 Satz 1 einen Einsetzvorgang beginnt,

16. als Kapitän entgegen Artikel 57 Absatz 1 ein VMS nicht einsetzt,

17. als Kapitän entgegen Artikel 57 Absatz 2 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig übermittelt oder

18.
entgegen Artikel 62 Absatz 1, 2 oder 3 mit Rotem Thun handelt oder Roten Thun anlandet, einführt, ausführt, zu Mast- oder Aufzuchtzwecken in Netzkäfige einsetzt, wieder ausführt oder umlädt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/2053 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 31 Absatz
1 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

2. entgegen Artikel 32 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

3. entgegen Artikel 34 Absatz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

4. entgegen Artikel 34 Absatz 6 eine Anlandeerklärung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

5. entgegen Artikel 35 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 1, Artikel 40 Absatz 1, Artikel 42 Absatz 1 oder Artikel 44 Absatz 5 eine Angabe, eine Meldung oder eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

6. entgegen Artikel 39 Absatz 6 einen Beobachter behindert, einschüchtert, stört oder beeinflusst,

7. entgegen Artikel 42 Absatz 3 Satz 2 eine
dort genannte Kopie nicht oder nicht mindestens zwei Jahre nach Erhalt behält,

8. entgegen Artikel 42 Absatz 4 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht unverzüglich nach der Umsetzung macht oder

9. entgegen Artikel 57 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass eine Übermittlung von Daten nur in einem dort genannten Fall unterbrochen wird.


(heute geltende Fassung)