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Änderung § 11 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 01.06.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2006 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V v 23.05.2006 BGBl. I 1246
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Durchsetzung bestimmter Fangbedingungen für die Fischerei auf bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen


(Text alte Fassung)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Fänge von Beständen, für die Fangmöglichkeiten festgesetzt worden sind, an Bord behält oder anlandet,

2. entgegen Artikel 8 Abs. 3 mit Hering vermengte Fänge unsortiert anlandet,

3. entgegen Artikel 9 Satz 1 in den dort angegebenen Gebieten fischt,

4. entgegen Artikel 10 in Verbindung mit Anhang II Nr. 1 nicht sortierte Fänge anlandet,

5.
entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil A Abschnitt 1 Nr. 1.1.1 ein Zugnetz ohne ein dort vorgesehenes Fluchtfenster verwendet,

6.
entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil A Abschnitt 1 Nr. 1.1.3 in dem dort genannten Fall ein anderes Fanggerät mitführt,

7.
entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil A Abschnitt 1 Nr. 1.2 Unterabs. 2, 3 oder 4 ein längeres als dort genanntes Netz oder ein Netz über die dort genannte Stellzeit hinaus verwendet,

8. entgegen
Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil A Abschnitt 1 Nr. 2.1 oder 2.3 untermaßigen Dorsch oder Dorschbeifänge an Bord behält,

9.
entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil A Abschnitt 1 Nr. 4 oder 5, Abschnitt 2 Nr. 7.1.1, Teil C Nr. 10, 12 Buchstabe a oder b Satz 2, Nr. 13 Satz 1 oder Nr. 14 in den dort genannten Gebieten während der angegebenen Sperrzeiten oder ohne spezielle Fangerlaubnis im Golf von Riga Fischfang betreibt, Sandaal oder Hering anlandet oder an Bord behält,

10.
ohne spezielle Erlaubnis nach Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil A Abschnitt 1 Nr. 6.2.1 ein zur Dorschfischerei in der Ostsee zugelassenes Fanggerät an Bord mitführt oder einsetzt,

11.
entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil A Abschnitt 1 Nr. 6.2.3 eine Sonderbedingung für den Dorschfang in der Ostsee nicht erfüllt,

12.
entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil A Abschnitt 1 Nr. 6.4.2 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 ein Logbuch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig führt,

13.
entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil C Nr. 9.2 Anlandungen in anderen als bezeichneten Häfen vornimmt,

14. entgegen
Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil C Nr. 9.4 Unterabs. 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

15.
entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil C Nr. 9.5 Unterabs. 1 die dort vorgesehenen Seiten des Logbuchs nicht vorlegt,

16.
ohne Genehmigung nach Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil C Nr. 9.9 Buchstabe c die Entladung wieder aufnimmt,

17.
entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil C Nr. 11 Unterabs. 2 einen dort bezeichneten Heringsfang an Bord behält,

18.
entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil D Nr. 16 in den dort genannten Gebieten ein dort genanntes Netz einsetzt,

19.
entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil G Nr. 24 in den dort genannten Gebieten mit einem Schleppnetz oder einem stationären Fanggerät fängt,

20. ohne Erlaubnis nach
Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil H Unterabs. 3 mehr als 100 kg Tiefseearten und Schwarzen Heilbutt fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet oder

21. ohne Lizenz nach
Artikel 16 Abs. 1 Unterabs. 1 in Drittlandgewässern die Fischerei ausübt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil C Nr. 9.6 Unterabs. 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine Menge von frischem Fisch gewogen wird,

2. entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil C Nr. 9.7 Unterabs. 1 Satz 1 eine Menge von gefrorenem Fisch nicht oder nicht rechtzeitig wiegt,

3. entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil C Nr. 9.6 Unterabs. 3 eine dort genannte Kopie nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

4. entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil C Nr. 9.8 Unterabs. 1 Satz 2 eine dort angegebene Angabe nicht oder nicht richtig in das Logbuch einträgt oder

5. entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil C Nr. 9.8 Unterabs. 1 Satz 3 das Logbuch nicht oder nicht mindestens drei Jahre nach seinem Abschluss aufbewahrt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EU) Nr. 27/2005 verstößt, indem er als Kapitän eines Drittlandschiffes vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 15 Fänge von Beständen, für die Fangmöglichkeiten festgesetzt worden sind, an Bord behält oder anlandet,

2. entgegen Artikel 18 Abs. 2 Satz 1 eine dort genannte Lizenz oder spezielle Fangerlaubnis nicht mitführt,

3. entgegen Artikel 23 Abs. 2 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder

4. entgegen Artikel 23 Abs. 3 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt.

(Text neue Fassung)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 8 Abs. 1 einen Fang aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, an Bord behält oder anlandet,

2. entgegen Artikel 8 Abs. 5 mit Hering vermengte Fänge unsortiert anlandet,

3. entgegen Artikel 9 Abs. 2 einen unsortierten Fang aus einem dort genannten Gebiet in einem anderen als den dort genannten Häfen anlandet,

4. bis 12. (aufgehoben)

13.
entgegen Artikel 11 oder Artikel 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 1.2.1, Anlandungen in anderen als bezeichneten Häfen vornimmt,

14.
entgegen Artikel 11 oder Artikel 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 1.3.1, eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

15.
entgegen Artikel 11 oder Artikel 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 1.5.1 Unterabs. 1, Unterabs. 1 die dort vorgesehenen Seiten des Logbuchs nicht vorlegt,

16. ohne Genehmigung nach
Artikel 11 oder Artikel 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 1.13.1 Buchstabe c, Buchstabe c die Entladung wieder aufnimmt,

17.
entgegen Artikel 12 in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 2, 4.1, 4.2, 5.1 oder 6 in den dort genannten Gebieten während der angegebenen Sperrzeiten Fischfang betreibt oder Sandaal oder Hering anlandet oder an Bord behält,

18. (aufgehoben)

19.
ohne Erlaubnis nach Artikel 11 oder Artikel 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 10.2, mehr als 100 kg Tiefseearten und Schwarzen Heilbutt fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,

20.
entgegen Artikel 12 in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 11 in den dort genannten Gebieten mit einem Schleppnetz oder einem stationären Fanggerät fängt,

20a.
entgegen Artikel 11 oder Artikel 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 12 Satz 2, dort genannten Tintenfisch nicht oder nicht rechtzeitig ins Meer zurückwirft,

20b.
entgegen Artikel 11 oder Artikel 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil B Nr. 16, mit Dredgen oder Schleppnetzen fischt,

20c.
entgegen Artikel 11 oder Artikel 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil D Nr. 22.1, in dem dort genannten Gebiet mit Ringwaden fischt oder angelt,

21.
ohne Lizenz nach Artikel 17 Abs. 1 in Drittlandgewässern die Fischerei ausübt,

22.
entgegen Artikel 40 Abs. 1 die gezielte Fischerei in einem dort genannten Bereich auf eine dort genannte Art ausübt,

23.
entgegen Artikel 42 Abs. 3 Satz 2 den Fischfang nicht einstellt,

24. entgegen Artikel 42 Abs. 4 Satz 2 in einem
dort genannten Gebiet in Tiefen von weniger als 550m fischt,

25.
entgegen Artikel 44 Abs. 1 Buchstabe a Fischabfälle über Bord wirft,

26. entgegen Artikel 44 Abs. 1 Buchstabe c
in einem dort genannten Gebiet die Fangtätigkeit nicht oder nicht rechtzeitig einstellt oder außerhalb der normalen Fangsaison Fische fängt,

27. entgegen
Artikel 44 Abs. 2 Buchstabe a einen dort genannten Stoff ins Meer einbringt,

28. entgegen Artikel 44 Abs. 2 Buchstabe b lebendes Geflügel
oder einen lebenden Vogel in ein dort genanntes Gebiet verbringt,

29. entgegen
Artikel 44 Abs. 2 Buchstabe c in einem dort genannten Gebiet die dort genannte Fischart fischt oder

30. entgegen Artikel 49 nicht mindestens zwei wissenschaftliche Beobachter an Bord nimmt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 11 oder Artikel 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 1.6.1 Satz 1, nicht sicherstellt, dass eine Menge von frischem Fisch gewogen wird,

2. entgegen Artikel 11 oder Artikel 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 1.8.1 Satz 1, eine Menge von gefrorenem Fisch nicht oder nicht rechtzeitig wiegt oder

3. entgegen Artikel 11 oder Artikel 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 1.9.1, eine dort genannte Kopie nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 verstößt, indem er als Kapitän eines Drittlandschiffes vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 15 ein Netz nicht oder nicht richtig verstaut,

1a. entgegen Artikel 16
Fänge von Beständen, für die Fangmöglichkeiten festgesetzt worden sind, an Bord behält oder anlandet,

2. entgegen Artikel 19 Abs. 2 Satz 1 eine dort genannte Lizenz oder spezielle Fangerlaubnis nicht mitführt,

3. entgegen Artikel 24 Abs. 2 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder

4. entgegen Artikel 24 Abs. 3 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 52/2006 des Rates vom 22. Dezember 2005 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte

Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2006) (ABl. EU 2006 Nr. L 16 S. 184) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 6 Abs. 1 einen Fang aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, an Bord behält oder anlandet,

2. entgegen Artikel 7 in Verbindung mit Anhang II Nr. 1 mit den dort genannten Geräten in den dort genannten Gebieten zu den dort genannten Zeiten fischt,

3. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 1.1 in den dort genannten Gebieten in dem dort genannten Zeitraum fischt,

4. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 1.2 Satz 2 Kabeljau an Bord behält,

5. ohne spezielle Fangerlaubnis nach Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.1.1 ein dort genanntes Fanggerät an Bord mitführt oder einsetzt,

6. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.1.4 eine Kopie der speziellen Fangerlaubnis an Bord des Schiffes nicht mitführt,

7. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.2 ein Logbuch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig führt,

8. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.4.1 Buchstabe a den Fischfang mit mehr als 100 kg Kabeljau an Bord beginnt,

9. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.4.1 Buchstabe b bei der Ausfahrt aus den dort genannten Gebieten eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

10. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.4.1 Buchstabe c einen Hafen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anläuft, Fisch nicht anlandet oder die Netze nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verstaut,

11. ohne Genehmigung nach Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.4.1 Buchstabe d mit dem Entladen des Fangs beginnt,

12. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.5.1 in einem anderen als einem bezeichneten Hafen anlandet,

13. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.8.1 ein Kabeljauschutzgebiet durchfährt,

14. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.8.2 Kabeljau umlädt oder

15. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 3.1 die dort genannten Fischarten an Bord behält.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetztes handelt, wer als Transportunternehmer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.9 der Verordnung (EG) Nr. 52/2006 eine dort genannte Anlandeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beifügt.


 (keine frühere Fassung vorhanden)