Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1 TLMV vom 01.12.2006

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 EULMRDV am 1. Dezember 2006 und Änderungshistorie der TLMV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 1 TLMV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2006 geltenden Fassung
§ 1 TLMV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 12 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Begriffsbestimmung, Anwendungsbereich


(1) Tiefgefrorene Lebensmittel im Sinne dieser Verordnung sind Lebensmittel, die

1. einem geeigneten Gefrierprozeß (Tiefgefrieren) unterzogen worden sind, bei dem der Bereich der maximalen Kristallisation entsprechend der Art des Lebensmittels so schnell wie nötig durchschritten wird, mit der Wirkung, daß die Temperatur des Lebensmittels an allen seinen Punkten nach der thermischen Stabilisierung mindestens minus 18 °C beträgt, und

2. mit einem Hinweis darauf, daß sie tiefgefroren sind, in den Verkehr gebracht werden.

(2) Speiseeis unterliegt nicht den Vorschriften dieser Verordnung.

(Text alte Fassung)

(3) Die Vorschriften der Hackfleisch-Verordnung und der Geflügelfleischmindestanforderungen-Verordnung bleiben unberührt.

(Text neue Fassung)

 
 

Anzeige