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Synopse aller Änderungen der TLMV am 01.12.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Dezember 2006 durch Artikel 1 der 2. TLMVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der TLMV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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TLMV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2006 geltenden Fassung
TLMV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.11.2006 BGBl. I S. 2658
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Begriffsbestimmung, Anwendungsbereich


(1) Tiefgefrorene Lebensmittel im Sinne dieser Verordnung sind Lebensmittel, die

1. einem geeigneten Gefrierprozeß (Tiefgefrieren) unterzogen worden sind, bei dem der Bereich der maximalen Kristallisation entsprechend der Art des Lebensmittels so schnell wie nötig durchschritten wird, mit der Wirkung, daß die Temperatur des Lebensmittels an allen seinen Punkten nach der thermischen Stabilisierung mindestens minus 18 °C beträgt, und

2. mit einem Hinweis darauf, daß sie tiefgefroren sind, in den Verkehr gebracht werden.

(2) Speiseeis unterliegt nicht den Vorschriften dieser Verordnung.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) Die Vorschriften der Hackfleisch-Verordnung und der Geflügelfleischmindestanforderungen-Verordnung bleiben unberührt.

(Text neue Fassung)

(3) Die Vorschriften der Hackfleisch-Verordnung bleiben unberührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2 Anforderungen an das Herstellen und Behandeln


(1) Zum Tiefgefrieren müssen Lebensmittel von einwandfreier handelsüblicher Qualität verwendet werden, die den nötigen Frischegrad besitzen.

(2) Beim Tiefgefrieren dürfen keine anderen Gefriermittel als Luft, Stickstoff und Kohlendioxid mit dem Lebensmittel in unmittelbaren Kontakt kommen.

(3) Die Zubereitung und das Tiefgefrieren müssen unverzüglich mit geeigneten Geräten ausgeführt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Nach dem Tiefgefrieren muß die Temperatur bis zur Abgabe an den Verbraucher an allen Punkten des Erzeugnisses ständig bei minus 18 °C oder tiefer gehalten werden. Von dieser Temperatur sind folgende Abweichungen nach oben zulässig:



(4) 1 Nach dem Tiefgefrieren muß die Temperatur bis zur Abgabe an den Verbraucher an allen Punkten des Erzeugnisses ständig bei minus 18 °C oder tiefer gehalten werden. 2 Von dieser Temperatur sind folgende Abweichungen nach oben zulässig:

1. beim Versand kurzfristige Schwankungen von höchstens 3 °C,

2. beim örtlichen Vertrieb und in den Tiefkühlgeräten des Einzelhandels im Rahmen redlicher Aufbewahrungs- und Vertriebsverfahren Abweichungen von höchstens 3 °C.

vorherige Änderung nächste Änderung

Bis zum 31. Dezember 1992 dürfen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Abweichungen in den Tiefkühlgeräten des Einzelhandels an Verkaufstagen im Rahmen redlicher Aufbewahrungs- und Vertriebsverfahren bis zu höchstens 6 °C betragen.



3 Dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich.

(5) Örtlicher Vertrieb im Sinne dieser Verordnung ist die lokale Auslieferung von tiefgefrorenen Lebensmitteln an den Einzelhandel, Hotels, Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung, wie Kantinen oder Krankenhäuser, sowie die Direktlieferung an Privathaushalte.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 2a Führung von Nachweisen




§ 2a Lufttemperaturmessung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Beförderungsmittel mit einem Fassungsvermögen von mehr als zwei Kubikmetern wie Lastkraftwagen, Anhänger, Sattelanhänger, Container und andere der Beförderung dienende Transportmittel sowie Einlagerungs- und Lagereinrichtungen für tiefgefrorene Lebensmittel müssen während des Betriebs mit geeigneten aufzeichnenden Lufttemperaturmeßgeräten ausgestattet sein. Der für die Beförderung Verantwortliche sowie der für die Einlagerungs- und Lagereinrichtungen Verantwortliche hat sicherzustellen, daß während des Betriebs die Lufttemperatur, der tiefgefrorene Lebensmittel ausgesetzt sind, mit den Lufttemperaturmeßgeräten so häufig und in regelmäßigen Zeitabständen gemessen und aufgezeichnet wird, daß das Temperaturgeschehen nachvollziehbar ist. Die Temperaturaufzeichnungen sind von dem nach Satz 2 Verantwortlichen mindestens ein Jahr aufzubewahren.

(2) Geeignete Lufttemperaturmeßgeräte im Sinne dieser Verordnung sind insbesondere Geräte, die den in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten metrologischen Anforderungen entsprechen.

(3) Der für die Beförderung Verantwortliche hat sicherzustellen, daß nur solche Lufttemperaturmeßgeräte für Beförderungsmittel verwendet werden, die zur erstmaligen Feststellung der Eignung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genehmigt worden sind oder einem dort genehmigten Muster entsprechen. In der Bundesrepublik Deutschland werden die Genehmigungen
von den Prüfstellen erteilt, die durch die nach Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung der Anlagen 1 und 3 des ATP-Übereinkommens vom 20. Juli 1988 (BGBl. II S. 630) zuständigen Landesbehörden für die Überprüfung von Meßgeräten oder Mustern nach Satz 1 zugelassen sind.

(4) Die Lufttemperaturmessung mit mindestens einem gut sichtbaren Thermometer
ist

1. beim örtlichen Vertrieb sowie bei Beförderungsmitteln mit zwei oder weniger Kubikmeter Fassungsvermögen durch den für
die Beförderung Verantwortlichen,

2.
in Tiefkühleinrichtungen mit einem Fassungsvermögen von weniger als 10 Kubikmetern, die im Einzelhandel zur Lagerung von Reservevorräten dienen, durch den für die Lagerung Verantwortlichen und

3. in den Tiefkühlverkaufsgeräten in den Verkaufsräumen des Einzelhandels durch den für das Inverkehrbringen der Lebensmittel Verantwortlichen

sicherzustellen.
Das Thermometer muß bei offenen Tiefkühlmöbeln die Lufttemperatur auf der Seite der Luftrückführung in Höhe der maximalen Füllhöhe anzeigen. Die Füllhöhe ist deutlich zu kennzeichnen.

(5) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht in den Fällen des Absatzes 4. Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Beförderung mit der Eisenbahn.

(6) Abweichend von Absatz 3 gelten Lufttemperaturmeßgeräte für Beförderungsmittel als genehmigt, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach den Vorschriften des Eichgesetzes zugelassen und geeicht wurden.




(1) Der für die Beförderung sowie für die Einlagerungs- und Lagereinrichtungen für tiefgefrorene Lebensmittel Verantwortliche hat sicherzustellen, dass während des Betriebs der Beförderungsmittel oder der Einlagerungs- oder Lagereinrichtungen die Lufttemperatur, der tiefgefrorene Lebensmittel ausgesetzt sind, mit Messgeräten nach Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 37/2005 der Kommission vom 12. Januar 2005 zur Überwachung der Temperaturen von tiefgefrorenen Lebensmitteln in Beförderungsmitteln sowie Einlagerungs- und Lagereinrichtungen (ABl. EU Nr. L 10 S. 18, Nr. L 153 S. 43) so häufig und in regelmäßigen Zeitabständen gemessen und aufgezeichnet wird, dass das Temperaturgeschehen nachvollziehbar ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Lufttemperaturmessung in Tiefkühleinrichtungen mit einem Fassungsvermögen von weniger als 10 Kubikmetern, die im Einzelhandel zur Lagerung von Reservevorräten dienen, durch den für die Lagerung Verantwortlichen mit mindestens einem gut sichtbaren Thermometer sicherzustellen. Das Thermometer muss bei offenen Tiefkühlmöbeln die Lufttemperatur auf der Seite der Luftrückführung in Höhe der maximalen Füllhöhe anzeigen. Die Füllhöhe ist deutlich zu kennzeichnen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 4 Verpackung


vorherige Änderung nächste Änderung

Tiefgefrorene Lebensmittel, die zur Abgabe an Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes bestimmt sind, dürfen gewerbsmäßig nur in Fertigpackungen in den Verkehr gebracht werden, die das Lebensmittel vor Austrocknung sowie vor Befall durch Mikroorganismen und anderen nachteiligen Beeinflussungen von außen schützen.



Tiefgefrorene Lebensmittel, die zur Abgabe an Verbraucher bestimmt sind, dürfen gewerbsmäßig nur in Fertigpackungen in den Verkehr gebracht werden, die das Lebensmittel vor Austrocknung sowie vor Befall durch Mikroorganismen und anderen nachteiligen Beeinflussungen von außen schützen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 5 Kennzeichnung von Erzeugnissen für Verbraucher


vorherige Änderung nächste Änderung

Tiefgefrorene Lebensmittel in Fertigpackungen, die zur Abgabe an Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 oder 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes bestimmt sind, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn zusätzlich zu den durch die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung vorgeschriebenen Angaben angegeben sind:



1 Tiefgefrorene Lebensmittel in Fertigpackungen, die zur Abgabe an Verbraucher bestimmt sind, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn zusätzlich zu den durch die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung vorgeschriebenen Angaben angegeben sind:

1. die Worte 'tiefgefroren', 'tiefgekühlt', 'Tiefkühlkost' oder 'gefrostet' in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung,

2. der Zeitraum, während dessen das Lebensmittel beim Verbraucher gelagert werden kann, sowie die Aufbewahrungstemperatur oder die zur Aufbewahrung erforderliche Anlage,

3. die Worte 'nach dem Auftauen nicht wieder einfrieren' oder ein gleichsinniger Hinweis,

4. eine Angabe zur Feststellung der Partie.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


2 Dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 6 Kennzeichnung von Erzeugnissen, die nicht für Verbraucher bestimmt sind


(1) Tiefgefrorene Lebensmittel, die nicht zur Abgabe an Verbraucher bestimmt sind, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:

1. die Verkehrsbezeichnung, ergänzt um die Worte 'tiefgekühlt', 'tiefgefroren', 'Tiefkühlkost' oder 'gefrostet',

2. eine Angabe zur Feststellung der Partie,

3. der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


Dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 müssen auf der Packung, dem Behältnis, der Umhüllung oder einem damit verbundenen Etikett angebracht werden.



§ 7 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten


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(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entgegen § 3 Lebensmittel, die den dort bezeichneten Anforderungen nicht entsprechen, mit einer dort genannten Angabe in den Verkehr bringt.

(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2a Abs. 3 Satz 1 die Verwendung eines Meßgerätes nicht sicherstellt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 54
Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 4 tiefgefrorene Lebensmittel ohne die vorgeschriebene Verpackung oder

2. entgegen § 5 oder § 6 tiefgefrorene Lebensmittel, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind,

in
den Verkehr bringt.

(5)
Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2a Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1 die vorgeschriebene Lufttemperaturmessung nicht sicherstellt oder

2.
entgegen § 2a Abs. 1 Satz 3 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt.



(1) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 3 Lebensmittel, die den dort bezeichneten Anforderungen nicht entsprechen, mit einer dort genannten Angabe in den Verkehr bringt.

(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2a Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, nicht sicherstellt, dass die Lufttemperatur gemessen und aufgezeichnet wird, oder

2. entgegen § 5 oder § 6 tiefgefrorene Lebensmittel, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, in den Verkehr bringt.

(4)
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 ein tiefgefrorenes Lebensmittel in den Verkehr bringt.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60
Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 37/2005 der Kommission vom 12. Januar 2005 zur Überwachung der Temperaturen von tiefgefrorenen Lebensmitteln in Beförderungsmitteln sowie Einlagerungs- und Lagereinrichtungen (ABl. EU Nr. L 10 S. 18, Nr. L 153 S. 43) eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt.

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§ 7a Übergangsregelung




§ 7a (aufgehoben)


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(1) Die nach § 2a Abs. 1 vorgeschriebenen Verpflichtungen müssen bei Einlagerungs- und Lagereinrichtungen ab dem 1. Januar 1997 und bei Beförderungsmitteln erst ab dem 1. Januar 1998 erfüllt werden.

(2) Die nach § 2a Abs. 4 vorgeschriebenen Verpflichtungen müssen ab dem 1. Januar 1997 erfüllt werden.



 
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Anlage (zu § 2a Abs. 2)




Anlage (aufgehoben)


vorherige Änderung

siehe BGBl. I 1995 S. 1522