Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 2 TLMV vom 01.12.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 TLMV, alle Änderungen durch Artikel 1 2. TLMVÄndV am 1. Dezember 2006 und Änderungshistorie der TLMV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 2 TLMV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2006 geltenden Fassung
§ 2 TLMV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.11.2006 BGBl. I S. 2658
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Anforderungen an das Herstellen und Behandeln


(1) Zum Tiefgefrieren müssen Lebensmittel von einwandfreier handelsüblicher Qualität verwendet werden, die den nötigen Frischegrad besitzen.

(2) Beim Tiefgefrieren dürfen keine anderen Gefriermittel als Luft, Stickstoff und Kohlendioxid mit dem Lebensmittel in unmittelbaren Kontakt kommen.

(3) Die Zubereitung und das Tiefgefrieren müssen unverzüglich mit geeigneten Geräten ausgeführt werden.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(4) Nach dem Tiefgefrieren muß die Temperatur bis zur Abgabe an den Verbraucher an allen Punkten des Erzeugnisses ständig bei minus 18 °C oder tiefer gehalten werden. Von dieser Temperatur sind folgende Abweichungen nach oben zulässig:

(Text neue Fassung)

(4) 1 Nach dem Tiefgefrieren muß die Temperatur bis zur Abgabe an den Verbraucher an allen Punkten des Erzeugnisses ständig bei minus 18 °C oder tiefer gehalten werden. 2 Von dieser Temperatur sind folgende Abweichungen nach oben zulässig:

1. beim Versand kurzfristige Schwankungen von höchstens 3 °C,

2. beim örtlichen Vertrieb und in den Tiefkühlgeräten des Einzelhandels im Rahmen redlicher Aufbewahrungs- und Vertriebsverfahren Abweichungen von höchstens 3 °C.

vorherige Änderung

Bis zum 31. Dezember 1992 dürfen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Abweichungen in den Tiefkühlgeräten des Einzelhandels an Verkaufstagen im Rahmen redlicher Aufbewahrungs- und Vertriebsverfahren bis zu höchstens 6 °C betragen.



3 Dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich.

(5) Örtlicher Vertrieb im Sinne dieser Verordnung ist die lokale Auslieferung von tiefgefrorenen Lebensmitteln an den Einzelhandel, Hotels, Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung, wie Kantinen oder Krankenhäuser, sowie die Direktlieferung an Privathaushalte.



 (keine frühere Fassung vorhanden)