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Änderung § 6a Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 19.07.2012
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§ 6a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.07.2012 geltenden Fassung | § 6a n.F. (neue Fassung) in der am 19.07.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.07.2012 BGBl. I S. 1494 |
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(Text alte Fassung) § 6a Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen | (Text neue Fassung)§ 6a Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen |
(1) Die Zulassung ist dem Wärmenetzbetreiber zu erteilen, wenn der Neu- oder Ausbau des Wärmenetzes die Voraussetzungen nach § 5a Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllt. Sein Antrag muss enthalten: 1. Angaben zu Antragsteller und Netzbetreiber, 2. eine detaillierte Beschreibung des Projekts einschließlich Angaben über die Länge des neu- oder ausgebauten Wärmenetzes (Trassenlänge) und des geplanten Mindestwärmedurchsatzes sowie eine Auflistung der Investitionskosten und das Datum der Inbetriebnahme, | (1) 1 Die Zulassung ist dem Wärmenetzbetreiber zu erteilen, wenn der Neu- oder Ausbau des Wärmenetzes die Voraussetzungen nach § 5a Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllt. 2 Sein Antrag muss enthalten: 1. die für die Entscheidung über die nach Satz 1 beantragte Zulassung erforderlichen Angaben zu Antragsteller und Netzbetreiber, 2. eine detaillierte Beschreibung des Projekts einschließlich Angaben über die Länge des neu- oder ausgebauten Wärmenetzes (Trassenlänge) sowie eine Auflistung der Investitionskosten und das Datum der Inbetriebnahme, |
(Textabschnitt unverändert) 3. eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüferin oder eines vereidigten Buchprüfers oder einer vereidigten Buchprüferin über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5a Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie über die Angaben nach § 7a Abs. 1 Satz 2 und 3 und die Abzugsbeträge nach § 7a Absatz 3. | |
(2) Der Antrag auf Zulassung kann nach der Inbetriebnahme des neu- oder ausgebauten Wärmenetzes bis zum 28. Februar des auf die Inbetriebnahme folgenden Kalenderjahres gestellt werden. Als Inbetriebnahme gilt der Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme einer dauerhaften Versorgung mit Wärme. | (2) 1 Der Antrag auf Zulassung kann nach der Inbetriebnahme des neu- oder ausgebauten Wärmenetzes bis zum 1. Juli des auf die Inbetriebnahme folgenden Kalenderjahres gestellt werden. 2 Als Inbetriebnahme gilt der Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme einer dauerhaften Versorgung mit Wärme. |
(3) § 6 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. | |
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für den Neu- und Ausbau von Kältenetzen entsprechend. | |
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