Tools:
Update via:
Änderung § 6a Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 01.01.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6a Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, alle Änderungen durch Artikel 1 KWKFördG am 1. Januar 2009 und Änderungshistorie des KWKGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 6a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 6a n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.10.2008 BGBl. I S. 2101 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 6a (neu) | (Text neue Fassung)§ 6a Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen |
(1) Die Zulassung ist dem Wärmenetzbetreiber zu erteilen, wenn der Neu- oder Ausbau des Wärmenetzes die Voraussetzungen nach § 5a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt. Sein Antrag muss enthalten: 1. Angaben zu Antragsteller und Netzbetreiber, 2. eine detaillierte Beschreibung des Projekts einschließlich Angaben über die Länge des neu- oder ausgebauten Wärmenetzes (Trassenlänge) und des geplanten Mindestwärmedurchsatzes sowie eine Auflistung der Investitionskosten und das Datum der Inbetriebnahme, 3. eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüferin oder eines vereidigten Buchprüfers oder einer vereidigten Buchprüferin über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5a Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie über die Angaben nach § 7a Abs. 1 Satz 2 und 3. (2) Der Antrag auf Zulassung kann nach der Inbetriebnahme des neu- oder ausgebauten Wärmenetzes bis zum 28. Februar des auf die Inbetriebnahme folgenden Kalenderjahres gestellt werden. Als Inbetriebnahme gilt der Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme einer dauerhaften Versorgung mit Wärme. (3) § 6 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5165/al16080-0.htm