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Änderung § 6a Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 26.08.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6a Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, alle Änderungen durch Artikel 5 EGEnLAG am 26. August 2009 und Änderungshistorie des KWKGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 6a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.08.2009 geltenden Fassung | § 6a n.F. (neue Fassung) in der am 26.08.2009 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 21.08.2009 BGBl. I S. 2870 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6a Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen | |
(Text alte Fassung) (1) Die Zulassung ist dem Wärmenetzbetreiber zu erteilen, wenn der Neu- oder Ausbau des Wärmenetzes die Voraussetzungen nach § 5a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt. Sein Antrag muss enthalten: | (Text neue Fassung) (1) Die Zulassung ist dem Wärmenetzbetreiber zu erteilen, wenn der Neu- oder Ausbau des Wärmenetzes die Voraussetzungen nach § 5a Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllt. Sein Antrag muss enthalten: |
1. Angaben zu Antragsteller und Netzbetreiber, 2. eine detaillierte Beschreibung des Projekts einschließlich Angaben über die Länge des neu- oder ausgebauten Wärmenetzes (Trassenlänge) und des geplanten Mindestwärmedurchsatzes sowie eine Auflistung der Investitionskosten und das Datum der Inbetriebnahme, | |
3. eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüferin oder eines vereidigten Buchprüfers oder einer vereidigten Buchprüferin über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5a Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie über die Angaben nach § 7a Abs. 1 Satz 2 und 3. | 3. eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüferin oder eines vereidigten Buchprüfers oder einer vereidigten Buchprüferin über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5a Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie über die Angaben nach § 7a Abs. 1 Satz 2 und 3 und die Abzugsbeträge nach § 7a Absatz 3. |
(2) Der Antrag auf Zulassung kann nach der Inbetriebnahme des neu- oder ausgebauten Wärmenetzes bis zum 28. Februar des auf die Inbetriebnahme folgenden Kalenderjahres gestellt werden. Als Inbetriebnahme gilt der Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme einer dauerhaften Versorgung mit Wärme. (3) § 6 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. |
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