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Änderung § 6a Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 26.08.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6a Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, alle Änderungen durch Artikel 5 EGEnLAG am 26. August 2009 und Änderungshistorie des KWKG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.08.2009 geltenden Fassung
§ 6a n.F. (neue Fassung)
in der am 26.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 21.08.2009 BGBl. I S. 2870

(Textabschnitt unverändert)

§ 6a Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Zulassung ist dem Wärmenetzbetreiber zu erteilen, wenn der Neu- oder Ausbau des Wärmenetzes die Voraussetzungen nach § 5a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt. Sein Antrag muss enthalten:

(Text neue Fassung)

(1) Die Zulassung ist dem Wärmenetzbetreiber zu erteilen, wenn der Neu- oder Ausbau des Wärmenetzes die Voraussetzungen nach § 5a Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllt. Sein Antrag muss enthalten:

1. Angaben zu Antragsteller und Netzbetreiber,

2. eine detaillierte Beschreibung des Projekts einschließlich Angaben über die Länge des neu- oder ausgebauten Wärmenetzes (Trassenlänge) und des geplanten Mindestwärmedurchsatzes sowie eine Auflistung der Investitionskosten und das Datum der Inbetriebnahme,

vorherige Änderung

3. eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüferin oder eines vereidigten Buchprüfers oder einer vereidigten Buchprüferin über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5a Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie über die Angaben nach § 7a Abs. 1 Satz 2 und 3.



3. eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüferin oder eines vereidigten Buchprüfers oder einer vereidigten Buchprüferin über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5a Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie über die Angaben nach § 7a Abs. 1 Satz 2 und 3 und die Abzugsbeträge nach § 7a Absatz 3.

(2) Der Antrag auf Zulassung kann nach der Inbetriebnahme des neu- oder ausgebauten Wärmenetzes bis zum 28. Februar des auf die Inbetriebnahme folgenden Kalenderjahres gestellt werden. Als Inbetriebnahme gilt der Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme einer dauerhaften Versorgung mit Wärme.

(3) § 6 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.