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Änderung § 5b Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 19.07.2012
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§ 5b a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.07.2012 geltenden Fassung | § 5b n.F. (neue Fassung) in der am 19.07.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.07.2012 BGBl. I S. 1494 |
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(Text alte Fassung) § 5b (neu) | (Text neue Fassung)§ 5b Zuschlagberechtigter Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältespeichern |
(1) Betreiber von Wärmespeichern haben für den Neu- und Ausbau von Wärmespeichern mit einer Kapazität von mindestens 1 Kubikmeter Wasseräquivalent oder mindestens 0,3 Kubikmeter pro Kilowatt der installierten elektrischen Leistung der KWK-Anlage gegenüber dem Netzbetreiber Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags, wenn 1. 1 der Neu- oder Ausbau ab dem 19. Juli 2012 begonnen wird und die Inbetriebnahme des neuen oder ausgebauten Wärmespeichers bis zum 31. Dezember 2020 erfolgt. 2 Als Inbetriebnahme gilt der Zeitpunkt der ersten Befüllung nach Abschluss des Probebetriebs; 2. die Wärme des Wärmespeichers überwiegend aus KWK-Anlagen stammt, die an das Netz für die allgemeine Versorgung nach § 3 Absatz 9 angeschlossen sind und die in dieses Netz nach § 4 Absatz 1 einspeisen oder einspeisen können; 3. die mittleren Wärmeverluste bezogen auf die durchschnittliche Jahrestemperatur für die Klimazone Deutschland weniger als 15 Watt pro Quadratmeter Behälteroberfläche betragen; 4. die KWK-Anlage über Informations- und Kommunikationstechnik verfügt, um Signale des Strommarktes zu empfangen und technisch in der Lage ist, auf diese zu reagieren und 5. eine Zulassung gemäß § 6b erteilt wurde. (2) 1 Neubau ist die erstmalige Errichtung eines Wärmespeichers aus fabrikneuen Komponenten. 2 Ausbau ist die Erweiterung einer bestehenden Anlage aus fabrikneuen Komponenten. (3) § 5a Absatz 4 gilt entsprechend. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für den Neu- und Ausbau von Kältespeichern entsprechend. |
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