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Änderung § 7a Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 19.07.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.07.2012 geltenden Fassung
§ 7a n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.07.2012 BGBl. I S. 1494
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2015) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7a Zuschlagzahlung für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen


(Text neue Fassung)

§ 7a Zuschlagzahlung für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die zuständige Stelle legt den Zuschlag für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen nach § 5a fest. Der Zuschlag beträgt je Millimeter Nenndurchmesser der neu verlegten Wärmeleitung einen Euro pro Meter Trassenlänge. Der Zuschlag nach Satz 1 darf 20 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten des Neu- oder Ausbaus, insgesamt aber 5 Millionen Euro je Projekt, nicht überschreiten.

(2) Ansatzfähige Investitionskosten sind alle Kosten, die für erforderliche Leistungen Dritter im Rahmen des Neu- oder Ausbaus von Wärmenetzen tatsächlich angefallen sind. Nicht dazu gehören insbesondere interne Kosten für Konstruktion und Planung, kalkulatorische Kosten, Grundstücks-, Versicherungs- und Finanzierungskosten. Investitionskostenminderungen und Zahlungen Dritter müssen abgesetzt werden.



(1) 1 Die zuständige Stelle legt den Zuschlag für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen nach § 5a fest. 2 Der Zuschlag beträgt

1. für neu verlegte Wärmeleitungen mit einem mittleren
Nenndurchmesser bis zu 100 Millimeter (DN 100) 100 Euro je laufender Meter der neu verlegten Wärmeleitung, höchstens aber 40 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten,

2. für neu verlegte Wärmeleitungen mit einem mittleren Nenndurchmesser von mehr als 100 Millimeter (DN 100) 30 Prozent der ansatzfähigen
Investitionskosten des Neu- oder Ausbaus.

3 Maßgeblich für die Zuordnung nach Satz 2 Nummer 1 oder 2 ist ein mittlerer Durchmesser, der auf Grundlage der Leitungslänge des Projektes bestimmt wird. 4 Der Zuschlag nach Satz 1 darf
insgesamt 10 Millionen Euro je Projekt nicht überschreiten. 5 Die Sätze 1 bis 4 gelten für den Umbau durch die Umstellung von Heizdampf auf Heizwasser entsprechend.

(2) 1 Ansatzfähige Investitionskosten sind alle Kosten, die für erforderliche Leistungen Dritter im Rahmen des Neu- oder Ausbaus von Wärmenetzen tatsächlich angefallen sind. 2 Nicht dazu gehören insbesondere interne Kosten für Konstruktion und Planung, kalkulatorische Kosten, Grundstücks-, Versicherungs- und Finanzierungskosten. 3 Gewährte Bundes-, Länder- und Gemeindezuschüsse müssen abgesetzt werden, wenn sie nicht ausdrücklich zusätzlich zum Zuschlag nach Absatz 1 gewährt werden.

(Textabschnitt unverändert)

(3) Der Anteil des Zuschlages, der auf die Verbindung des Verteilungsnetzes mit dem Verbraucherabgang entfällt, ist von dem Betrag, der dem Verbraucher für die Anschlusskosten in Rechnung gestellt wird, in Abzug zu bringen.

vorherige Änderung

(4) Die Summe der Zuschlagzahlungen für Wärmenetze darf 150 Millionen Euro je Kalenderjahr nicht überschreiten. Die jährlichen Zuschlagzahlungen erfolgen in der Reihenfolge der Zulassung nach § 6a Abs. 1 bis zu dem in Satz 1 genannten Betrag. Darüber hinausgehende Beträge werden unter Berücksichtigung von Satz 2 in den Folgejahren ausgezahlt.



(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für den Neu- und Ausbau von Kältenetzen entsprechend.

(5) 1 Die
Summe der Zuschlagzahlungen für Wärme- und Kältenetze sowie Wärme- und Kältespeicher darf 150 Millionen Euro je Kalenderjahr nicht überschreiten. 2 Die jährlichen Zuschlagzahlungen erfolgen in der Reihenfolge der Zulassung nach § 6a Absatz 1 bis zu dem in Satz 1 genannten Betrag. 3 Darüber hinausgehende Beträge werden unter Berücksichtigung von Satz 2 in den Folgejahren ausgezahlt.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2015)